Artikel 5 VO (EU) 2015/460

Entscheidung über den Antrag

(1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Antrag auf Verwendung eines internen Modells nur dann, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Systeme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Artikel 101, 112 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie im Falle eines internen Partialmodells auch die in Artikel 113 genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Des Weiteren genehmigt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Verwendung eines internen Modells nur dann, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Leitlinien zur Änderung des Modells die in Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Anforderungen erfüllt. Hat die Aufsichtsbehörde über einen Antrag entschieden, teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Entscheidung umgehend schriftlich mit. Diese Entscheidung umfasst Folgendes:

a)
für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag genehmigt, das Startdatum, ab dem das interne Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet wird;
b)
für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag genehmigt, gegebenenfalls die Bedingungen, an die die Genehmigungsentscheidung geknüpft ist, sowie eine Begründung der Bedingungen;
c)
für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag ablehnt, eine Begründung dieser Entscheidung;
d)
für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde einen Übergangsplan gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG anfordert, einen Nachweis über die Billigung des Übergangsplans gemäß Artikel 6.

(3) Die Aufsichtsbehörden dürfen nicht offenlegen, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gestellt hat und dass ein Antrag abgelehnt oder zurückgezogen wurde.

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