Artikel 6 VO (EU) 2015/460
Übergangsplan zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells
(1) Verlangt die Aufsichtsbehörde, wie in Artikel 113 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG beschrieben, die Vorlage eines Übergangsplans, muss sie dies begründen und den Mindestanwendungsbereich festlegen, den das interne Modell nach der Umsetzung des Übergangsplans abdecken muss.
(2) Der Übergangsplan wird vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gebilligt und gibt Folgendes eindeutig an: die Laufzeit des Übergangsplans, die Ausdehnung des Anwendungsbereichs sowie die zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des internen Modells erforderlichen Maßnahmen und Mittel. Die Aufsichtsbehörde beurteilt den vom Unternehmen vorgelegten Plan. Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf einen geänderten, vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gebilligten Übergangsplan verlangen, der zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Gelingt es dem Unternehmen nicht, den Übergangsplan zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells umzusetzen, kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet anderer verfügbarer aufsichtlicher Maßnahmen jede der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- a)
- Verlängerung der Frist zur Umsetzung des Plans;
- b)
- Verlängerung der Frist zur Umsetzung des Plans unter der Voraussetzung, dass der Plan angepasst wird;
- c)
- Forderung, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel gemäß Artikel 103 bis 111 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet;
- d)
- Genehmigung zur Verwendung eines internen Partialmodells mit einem begrenzteren Anwendungsbereich als dem Mindestanwendungsbereich gemäß Absatz 1.
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