Artikel 11 VO (EU) 2015/462
Mitteilung des Widerrufs der Zulassung
Wird die Zulassung einer Zweckgesellschaft widerrufen, unterrichtet die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde umgehend die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt.
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