Artikel 12 VO (EU) 2015/462

Übermittlung des jährlichen Berichts

Die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den jährlichen Bericht der Zweckgesellschaft, der ihr gemäß Artikel 325 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgelegt wurde, umgehend der Aufsichtsbehörde, die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt, zuständig ist. Bei einer für mehrere Vereinbarungen aufgelegten Zweckgesellschaft kann die für diese zuständige Aufsichtsbehörde den anderen Aufsichtsbehörden nur die Teile des Berichts übermitteln, die sich auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beziehen, das im Mitgliedstaat der jeweiligen Aufsichtsbehörden niedergelassen ist.

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