Artikel 14 VO (EU) 2015/462

Qualitativer Inhalt des jährlichen Berichts

In Einklang mit Artikel 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 übermittelt die Zweckgesellschaft der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde jedes Jahr qualitative Angaben, die Folgendes beinhalten:

a)
eine angemessene Beschreibung der bei der Bewertung der Vermögenswerte verwendeten Grundlagen, Methoden und Annahmen;
b)
eine angemessene Beschreibung der bei der Bestimmung der aggregierten maximalen Risikoposition verwendeten Grundlagen, Methoden und Annahmen;
c)
detaillierte Angaben zu allen etwaigen Interessenkonflikten zwischen der Zweckgesellschaft, dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen;
d)
detaillierte Angaben zu allen signifikanten Transaktionen der Zweckgesellschaft im letzten Berichtszeitraum;
e)
Nachweise dafür, dass die Zweckgesellschaft stets über eine vollständige Kapitaldeckung verfügt, einschließlich:

i)
einer Beschreibung der von der Zweckgesellschaft übernommenen Risiken, einschließlich Liquiditätsrisiken und quantifizierbarer Risiken;
ii)
Angaben zu den emittierten Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen;

f)
hat die Zweckgesellschaft die Vorgabe der vollständigen Kapitaldeckung während des Berichtszeitraums nicht kontinuierlich erfüllt, übermittelt sie alle relevanten Informationen über diese Nichteinhaltung und ergriffene Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 während des Berichtszeitraums;
g)
qualitative Angaben zu jeder Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann.

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