Artikel 15 VO (EU) 2015/462
Beschreibung der von der Zweckgesellschaft übernommenen Risiken
In der in Artikel 14 verlangten Beschreibung der übernommenen Risiken informiert die Zweckgesellschaft in ihrem jährlichen Bericht darüber,
- a)
- ob es sich bei den übernommenen Risiken hauptsächlich um solche in Verbindung mit Lebens- oder um solche in Verbindung mit Nichtlebensversicherungen handelt;
- b)
- welche Arten von Auslöseereignissen für diese Risiken gelten;
- c)
- ob im Berichtszeitraum ein Auslöseereignis eingetreten ist, das einen Anspruch gegenüber den Vermögenswerten der Zweckgesellschaft ausgelöst hat;
- d)
- ob aus einem Anspruch entstehende Beträge im Berichtszeitraum ausgezahlt wurden, und falls ja, welche Summe bislang ausgezahlt wurde und ob sich das Auslöseereignis nachteilig auf die Liquidität der Zweckgesellschaft ausgewirkt hat;
- e)
- ob sich das Risikoprofil der Zweckgesellschaft seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum wesentlich geändert hat oder wesentlich von den ursprünglichen Bedingungen abweicht, die der Aufsichtsbehörde vor der Zulassung mitgeteilt wurden.
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