Artikel 16 VO (EU) 2015/462

Angaben zu den emittierten Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen

Wenn die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 14 Angaben zu den emittierten Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen vorlegt, erstattet sie über Folgendes Bericht:

a)
die Erlöse aus der Emission von Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen und ob diese voll eingezahlt wurden, bezogen auf jede einzelne vertragliche Vereinbarung über den Transfer von Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
b)
die Arten von Klassen ( „Tiers” ) des Finanzierungsmechanismus, wobei die Tranchen oder Klassen ( „Tiers” ) genau anzugeben sind, einschließlich Angaben zu erhaltenen externen Ratings oder zu internen Ratings, die für emittierte Schuldtitel verwendet werden, und gegebenenfalls Angaben zur herangezogenen Ratingagentur;
c)
die Gründe, aus denen die finanziellen Vereinbarungen als ausreichend robust betrachtet werden, um den anhaltenden Schutz potenzieller Ansprüche des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, von dem das Risiko auf die Zweckgesellschaft übertragen wird, zu gewährleisten, um die Deckung von Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit sicherzustellen und um die Auszahlungsstruktur von Schuldtiteln oder Finanzierungsmechanismen zu sichern;
d)
gesondert für den aktuellen Berichtszeitraum alle etwaigen Schuldtitel, die seit ihrer Emission ganz oder teilweise annulliert, zurückgekauft oder getilgt wurden.

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