Artikel 4 VO (EU) 2015/462

Entscheidung der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist oder sich niederlassen möchte, entscheidet binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags über die Zulassung.

(2) In ihrer Entscheidung über die Erteilung einer aufsichtlichen Genehmigung nennt die Aufsichtsbehörde die Tätigkeiten, für die die Zweckgesellschaft ihre Zulassung erhält, und gegebenenfalls alle etwaigen Bedingungen für diese Tätigkeiten.

(3) Jede ablehnende Entscheidung wird umfassend begründet und dem Antragsteller von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.

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