Artikel 3 VO (EU) 2015/462
Aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft
Die Zweckgesellschaft beantragt ihre Zulassung bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Hauptsitz errichten will.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.