Artikel 2 VO (EU) 2015/462
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft” eine Zweckgesellschaft, die im Rahmen von mehr als einer vertraglichen Vereinbarung Risiken von einem oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt.
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