Artikel 1 VO (EU) 2015/462
Gegenstand
In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:
- a)
- die Verfahren zur Erteilung und Widerrufung einer aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft;
- b)
- die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist, und der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem das Risiko übernommen wird, niedergelassen ist;
- c)
- die Formate und Muster, die von der Zweckgesellschaft zur jährlichen Übermittlung von Angaben zu verwenden sind.
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