Artikel 1 VO (EU) 2015/462

Gegenstand

In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:

a)
die Verfahren zur Erteilung und Widerrufung einer aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft;
b)
die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist, und der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem das Risiko übernommen wird, niedergelassen ist;
c)
die Formate und Muster, die von der Zweckgesellschaft zur jährlichen Übermittlung von Angaben zu verwenden sind.

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