Präambel VO (EU) 2015/462
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(1), insbesondere auf Artikel 211 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Errichtung einer Zweckgesellschaft, auf die Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen werden, bedarf einer aufsichtlichen Genehmigung. Die für die Erteilung bzw. Widerrufung einer solchen Genehmigung einzuhaltenden Bestimmungen und Verfahren, einschließlich der Dokumentationsanforderungen, sind in der Richtlinie 2009/138/EG geregelt und sollten durch die vorliegende Verordnung ergänzt werden.
- (2)
- Übernimmt eine Zweckgesellschaft Risiken von mehr als einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sollte sie über Vermögenswerte verfügen, deren Betrag mindestens der Höhe ihrer aggregierten maximalen Risikoposition entspricht, wobei jede einzelne vertragliche Verpflichtung zu berücksichtigen ist. Bei der Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung sollte die Aufsichtsbehörde bewerten, ob diese Vorgabe eingehalten wird, und dabei jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung und jedem einzelnen Risikotransfer Rechnung tragen.
- (3)
- Für den Fall, dass die Zweckgesellschaft in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der nicht der Niederlassungsmitgliedstaat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, von dem das Risiko übernommen wird, müssen Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden festgelegt werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden sind insbesondere während des Prozesses der aufsichtlichen Genehmigung der Zweckgesellschaft von Bedeutung. Auch bei wesentlichen Änderungen, die sich auf die Einhaltung der in Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen durch die Zweckgesellschaft auswirken können, und bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung sind Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden zur Gewährleistung einer effektiven und effiziente Beaufsichtigung erforderlich.
- (4)
- Durch die Anforderungen an die aufsichtliche Berichterstattung, die in Artikel 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission(2) festgelegt sind, sollten die für die Zweckgesellschaften zuständigen Aufsichtsbehörden bewerten können, ob die relevanten Anforderungen stets eingehalten werden. Diese Anforderungen sollten durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Muster ergänzt werden.
- (5)
- Um eine genauere Vorstellung von den festzulegenden technischen Vorschriften zu erhalten, muss der Begriff der für mehrere Vereinbarungen aufgelegten Zweckgesellschaft definiert werden.
- (6)
- Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.
- (7)
- Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
- (8)
- Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung, im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
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