Artikel 7 VO (EU) 2015/462

Für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft

(1) Wenn der Antragsteller eine aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer solchen Zweckgesellschaft beantragt, weist er darüber hinaus zur Zufriedenheit der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nach, dass Liquidationsverfahren bei einem der risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvabilität der Zweckgesellschaft nicht beeinträchtigen können und dass die für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft die Solvabilitätsanforderung jederzeit erfüllen kann.

(2) Wenn die für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft nachweist, dass ihre Solvabilität nicht durch Liquidationsverfahren bei einem der risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt werden kann, legt sie ausreichende Nachweise vor, die es der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglichen, die aggregierte maximale Risikoposition der Zweckgesellschaft insgesamt sowie die aggregierte maximale Risikoposition jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung zur Übernahme von Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu bewerten.

(3) Wenn der Antragsteller eine aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer für mehrere Vereinbarungen aufzulegenden Zweckgesellschaft beantragt, legt er ausreichende Nachweise dafür vor, dass diese Zweckgesellschaft die in den Artikeln 319 bis 321 und in Artikel 326 der Durchführungsmaßnahmen festgelegten Bedingungen erfüllt, wobei jede einzelne vertragliche Vereinbarung berücksichtigt wird, um festzustellen, ob die für mehrere Vereinbarungen aufzulegende Zweckgesellschaft den Solvabilitätsanforderungen genügt.

(4) Kann der Antragsteller keine ausreichenden Nachweise im Sinne der Absätze 1 bis 3 vorlegen, lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Errichtung der für mehrere Vereinbarungen aufzulegenden Zweckgesellschaft ab.

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