Artikel 8 VO (EU) 2015/462
Laufende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden
(1) Ist die Zweckgesellschaft, die ein Risiko von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, arbeiten die betreffenden Aufsichtsbehörden laufend zusammen.
(2) Die Aufsichtsbehörden tauschen die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben relevanten Informationen aus, einschließlich Informationen zu geplanten Aufsichtsmaßnahmen, die die Zweckgesellschaft oder die risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffen, sofern dies sich auf die Beaufsichtigung der Zweckgesellschaft oder der risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken kann. In einem solchen Fall kommunizieren die Aufsichtsbehörden umgehend miteinander.
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