ANHANG I VO (EU) 2015/462
Die in Artikel 5 dieser Verordnung genannte unterstützende Dokumentation umfasst Folgendes:
- 1.
- eine klare und umfassende Präsentation und Analyse in Form eines Organigramms, in dem alle relevanten an der Transaktion beteiligten Parteien benannt werden, einschließlich der beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die von einer anderen Aufsichtsbehörde als der für die Erteilung der Zulassung der Zweckgesellschaft zuständigen Behörde beaufsichtigt werden;
- 2.
- Angaben zur Identität und Qualifikation des Originators oder Sponsors der Zweckgesellschaft, wenn es sich dabei nicht um das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt;
- 3.
- Angaben zu dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt;
- 4.
- gegebenenfalls Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die als Treuhänder für die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft bestellt werden oder werden sollen;
- 5.
- Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die Mitarbeiter der Zweckgesellschaft sind oder sein werden, einschließlich detaillierter Angaben zu den Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten;
- 6.
- Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an der Zweckgesellschaft halten oder voraussichtlich halten werden, sowie zur Höhe dieser Beteiligungen;
- 7.
- Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die für die Zweckgesellschaft Verwaltungsdienstleistungen oder fachliche Dienstleistungen wie Rechnungslegung erbringen oder erbringen werden;
- 8.
- die Satzung oder Entwürfe der Satzung der Zweckgesellschaft;
- 9.
- detaillierte Angaben zu den ursprünglichen Versicherungsverträgen der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Risiken ursprünglich vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernommen wurden und auf die Zweckgesellschaft übertragen werden sollen, einschließlich einer Bewertung und Beschreibung, wie der Risikotransfer und die Zurückbehaltung etwaiger Restrisiken den Anforderungen des Artikels 320 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entsprechen;
- 10.
-
detaillierte Angaben zum Entwurf der vertraglichen Vereinbarung über den Risikotransfer zwischen der Zweckgesellschaft und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einschließlich einer Beschreibung, wie der Vertrag den Anforderungen der Artikel 210, 211, 319 und 320 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entspricht. Diese Beschreibung beinhaltet Folgendes:
- a)
- alle etwaigen im Rahmen des Vertrags relevanten Auslöseereignisse oder Mechanismen;
- b)
- die aggregierte maximale Risikoposition des Vertrags;
- 11.
-
eine Bewertung, in der dargelegt wird, wie die rechtlichen und Governance-Strukturen der Zweckgesellschaft den Anforderungen der Artikel 210, 319, 320, 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entsprechen sollen. Die Überprüfung sollte auch eine Stellungnahme dazu beinhalten, ob die für die Zweckgesellschaft vorgesehene rechtliche Struktur einen rechtlich durchsetzbaren Schutz der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft bietet, wodurch sichergestellt wird, dass die Solvabilität der Zweckgesellschaft gemäß den Anforderungen aus Artikel 318 Buchstabe b und Artikel 321 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht beeinträchtigt wird. Die Bewertung sollte Folgendes umfassen:
- a)
- eine Erläuterung, wie die vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft erreicht wird oder werden wird, einschließlich relevanter Tests wie Stresstests und Szenarien, um festzustellen, ob die verlangte vollständige Kapitaldeckung gegeben ist und wie dieser Status beibehalten werden soll;
- b)
- Angaben zum Eigenkapital der Zweckgesellschaft, einschließlich Umfang, Wachstum, potenzieller Anlegerkonzentration und Eigenkapitalanteil des Managements dieser Zweckgesellschaft;
- c)
- detaillierte Angaben zu den Gegenparteien der vertraglichen Vereinbarungen über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft, einschließlich detaillierter Angaben zu sämtlichen Funktionen der Zweckgesellschaft und des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie zu den Funktionen und Identitäten anderer Beteiligter, darunter Schuldtitelinhaber, Account Manager und Account Servicing Manager, Verwahrer und Treuhänder, Vermögensverwalter, Zeichner und Sponsoren der Transaktion. Bewertet werden sollen hier auch die für die Zweckgesellschaft geltenden Konsolidierungsvorschriften;
- d)
- Angaben zu den quantifizierbaren Risiken der Zweckgesellschaft, einschließlich detaillierter Angaben zum Liquiditätsrisiko und zur Liquiditätsstrategie der Zweckgesellschaft;
- e)
- Angaben zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Anlagestrategie der Zweckgesellschaft auf Risiken;
- f)
- Angaben zur Einhaltung der Solvabilitätsanforderungen gemäß Artikel 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durch die Zweckgesellschaft;
- g)
- detaillierte Angaben zum Risikotransfer, einschließlich einer Bewertung der wesentlichen Restrisiken, Basisrisiko inbegriffen;
- h)
- gegebenenfalls detaillierte Angaben zur Verwendung und zu Einzelheiten von Absicherungsinstrumenten wie Zins-Swaps oder Währungskontrakten;
- i)
- detaillierte Angaben zu allen etwaigen außerbilanziellen Verbindlichkeiten zur Unterstützung der Zweckgesellschaft, einschließlich Garantien oder anderer Formen der Kreditrisikominderung, die an die Zweckgesellschaft verkauft oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellt werden;
- j)
- finanzielle Prognosen für die erwartete Bestandsdauer der Zweckgesellschaft;
- k)
- eine versicherungsmathematische Bewertung der übernommenen Versicherungsrisiken;
- l)
- den Entwurf eines Plans, in dem die Verfahren für die aufsichtliche Berichterstattung der Zweckgesellschaft dargestellt werden, mit denen die Anforderungen der Artikel 325 bis 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehalten werden sollen, einschließlich bestimmter, nach Artikel 325 Absatz 2 und Artikel 326 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zu meldender Aspekte, und in dem erläutert wird, wie der Aufsichtsbehörde wesentliche Veränderungen gemeldet würden;
- 12.
-
eine Transaktionsdokumentation oder entsprechende Entwürfe zur Emission von Schuldtiteln oder Finanzierungsmechanismen sowie zum Risikotransfer auf die Kapitalgeber für diese Schuldtitel oder Finanzierungsmechanismen, mit der erläutert wird, wie die Einhaltung der Artikel 210, 211, 320 und 321 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gewährleistet wird. Diese Dokumentation sollte Folgendes umfassen:
- a)
- einen Prospekt oder Emissionsbedingungen oder ein Private Placement Memorandum (PPM) oder entsprechende Entwürfe;
- b)
- ein Rating oder einen Bericht einer Ratingagentur vor Emission der Finanzierungsinstrumente durch die Zweckgesellschaft;
- c)
- detaillierte Angaben zur potenziellen Inanspruchnahme finanzieller Garantiegeber für eine der Tranchen der zu emittierenden Schuldtitel;
- d)
- eine Treuhändervereinbarung, sofern vorhanden, oder entsprechende Entwürfe;
- e)
- in Bezug auf die Schuldtitel oder Finanzierungsmechanismen detaillierte Angaben zur Liquiditätsstrategie der Zweckgesellschaft für die emittierten Finanzinstrumente, einschließlich Struktur und Klasseneinteilung ( „Tiering” ), Positionsarten und Widerrufsvorschriften für Schuldtitelinhaber;
- f)
- Angaben zu den Auswirkungen der Anlagestrategie der Zweckgesellschaft auf Risiken;
- g)
- Verträge oder entsprechende Entwürfe sowie Angaben zu Absicherungsinstrumenten wie Zins-Swaps oder Währungskontrakten;
- h)
- eine Transaktionsdokumentation oder entsprechende Entwürfe zu Teilen der vertraglichen Vereinbarungen über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft, die als verbundene Transaktion gemäß Artikel 210 Absatz 3 und Artikel 320 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 betrachtet werden können. Dies kann gegebenenfalls Verträge mit anderen Transaktionsbeteiligten sowie Outsourcing- und Dienstleistungsverträge umfassen;
- 13.
- nimmt eine Zweckgesellschaft, die vor dem 31. Dezember 2015 zugelassen wurde, nach dem 31. Dezember 2015 neue Tätigkeiten auf, so übermittelt sie alle sachdienlichen Angaben dazu, wie ihre bestehenden Tätigkeiten sich nach Aufnahme neuer Tätigkeiten auf das aggregierte Risikoprofil auswirken können.
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