Artikel 2 VO (EU) 2015/478
Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 9 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.
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