Artikel 2 VO (EU) 2015/478

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 9 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.