Artikel 1 VO (EU) 2015/478

(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme von

a)
Textilwaren, die unter eine spezifische Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallen;
b)
Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in der Verordnung (EG) Nr. 625/2009(1) aufgeführt sind.

(2) Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Union ist frei und unterliegt mithin — unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V — keinen mengenmäßigen Beschränkungen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).

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