Präambel VO (EU) 2015/478

DAS EUROPAÏSCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates(3) wurde erheblich geändert(4). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2)
Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.
(3)
Die Europäische Gemeinschaft unterzeichnete das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO). Anhang I A dieses Übereinkommens enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) und ein Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.
(4)
Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen entspricht der Notwendigkeit, die Disziplinen des GATT 1994, insbesondere diejenigen des Artikels XIX, zu erläutern und zu verstärken. Es schreibt die Beseitigung der Schutzmaßnahmen vor, die sich diesen Regeln entziehen, wie die Maßnahmen zur Selbstbeschränkung der Ausfuhren, zur Vereinbarung einer geregelten Vermarktung oder ähnliche Maßnahmen bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr.
(5)
Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen erfasst auch Kohle- und Stahlwaren. Daher gilt die gemeinsame Einfuhrregelung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Schutzmaßnahmen, auch für diese Waren unbeschadet der Durchführungsbestimmungen eines spezifisch Kohle- und Stahlwaren betreffenden Übereinkommens.
(6)
Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates(5) fallen, sind Gegenstand einer Sonderbehandlung auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(7)
Die Kommission sollte durch die Mitgliedstaaten von jeder Gefahr unterrichtet werden, die sich aus der Entwicklung der Einfuhren ergibt und die die Einführung einer Überwachung durch die Union oder die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.
(8)
Die Kommission sollte in diesem Fall die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Aspekte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen.
(9)
Im Fall von vorherigen Überwachungsmaßnahmen der Union sollte die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Überwachungsdokument sollte daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.
(10)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der Überwachung durch die Union unterrichten.
(11)
Es obliegt der Kommission, die Schutzmaßnahmen zu beschließen, die im Interesse der Union notwendig sind. Dieses Interesse sollte als Ganzes, einschließlich insbesondere der Interessen der Unionshersteller, der Verwender und der Verbraucher, betrachtet werden.
(12)
Schutzmaßnahmen gegenüber einem Land, das Mitglied der WTO ist, können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, es sei denn, die internationalen Verpflichtungen ermöglichen eine Abweichung von dieser Regel.
(13)
Die Begriffe „bedeutende Schädigung” , „Gefahr einer bedeutenden Schädigung” und „Unionshersteller” sollten definiert werden, und für die Feststellung der Schädigung sollten genaue Kriterien festgelegt werden.
(14)
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen vorläufige Maßnahmen zu treffen.
(15)
Es sind genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, den Zugang der Ausfuhrländer und der betroffenen Parteien zu den eingegangenen Informationen und die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorzusehen.
(16)
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Untersuchungen lassen die Vorschriften der Union und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis unberührt.
(17)
Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.
(18)
Wenn die Schutzmaßnahmen in Form eines Kontingents getroffen werden, darf dessen Höhe in der Regel nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(19)
Falls das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt wird, kann der Anteil jedes Landes im Einvernehmen mit diesen Ländern oder unter Berücksichtigung der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum festgesetzt werden. Im Fall einer bedeutenden Schädigung und eines unverhältnismäßig starken Anstiegs der Einfuhren sollte von diesen Regeln unter Einhaltung der Verpflichtung zur Konsultation im Ausschuss für Schutzmaßnahmen der WTO abgewichen werden können.
(20)
Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen, ihre schrittweise Liberalisierung und ihre Überprüfung vorgesehen werden.
(21)
Es sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen gegenüber einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, keine Schutzmaßnahmen getroffen werden dürfen.
(22)
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Union beschränken, können sich als angemessener erweisen als unionsweit geltende Maßnahmen. Solche Maßnahmen sollten jedoch nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es sollte sichergestellt werden, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.
(23)
Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten einfach und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung einheitlich sein. Daher sollte vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem dieser Verordnung beigefügten Muster erfüllt werden.
(24)
Im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen der Union ausgestellte Überwachungsdokumente sollten unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Union gültig sein.
(25)
Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Maßnahmen und für die Einführung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) erlassen werden.
(26)
Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. März 2015.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(4)

Siehe Anhang II.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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