Artikel 5 VO (EU) 2015/479
(1) Um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, kann die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, sofern die Interessen der Union ein unverzügliches Eingreifen erfordern, unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse und der sonstigen Besonderheiten der betreffenden Transaktionen die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den Modalitäten und in den Grenzen zu gewähren ist, die sie gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 festlegt.
(2) Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie sind sofort wirksam.
(3) Diese Maßnahmen können auf bestimmte Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Union beschränkt werden. Sie betreffen nicht die Erzeugnisse, die sich auf dem Weg zur Grenze der Union befinden.
(4) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie binnen höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss nach Absatz 1.
(5) Wird Absatz 1 angewandt, so beschließt die Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Maßnahme, ob sie geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 trifft. Wurden binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme keine Maßnahmen getroffen, so gilt die betreffende Maßnahme als aufgehoben.
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