Artikel 6 VO (EU) 2015/479

(1) Die Kommission kann, sofern es die Interessen der Union erfordern, gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren geeignete Maßnahmen treffen, um

a)
einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken,
b)
die Erfüllung der von der Union oder allen Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Handels mit Grundstoffen, zu ermöglichen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auf gewisse Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Union beschränkt werden. Sie berühren nicht die Waren, die sich bereits auf dem Weg zur Grenze der Union befinden.

(3) Bei der Einführung mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)
der Umfang der vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne dieses Kapitels zu normalen Bedingungen geschlossenen Verträge, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß seinen internen Vorschriften mitgeteilt hat;
b)
die Tatsache, dass die Verwirklichung des durch die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen angestrebten Ziels nicht gefährdet werden darf.

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