Artikel 1 VO (EU) 2015/498
Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter
(1) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt bei der Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter, die eine Untergruppe der Parameter der Standardformel ersetzen sollen.
(2) Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer vorab mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache gestellt.
(3) Der Antrag des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthält Folgendes:
- a)
- Belege über den internen Entscheidungsprozess des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Antrag;
- b)
- das genaue Datum, ab dem die beantragte Genehmigung der Verwendung der unternehmensspezifischen Parameter gelten soll;
- c)
- die Untergruppe der Standardparameter, die durch unternehmensspezifische Parameter ersetzt werden sollen;
- d)
- für jedes Segment die verwendete standardisierte Methode und den spezifischen Parameterwert des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der mit dieser Methode ermittelt wird;
- e)
- die Berechnung der von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragten unternehmensspezifischen Parameter mit der Bestätigung, dass die Berechnung angemessen ist;
- f)
- den Nachweis, dass die zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter verwendeten Daten vollständig, exakt und angemessen sind und die Anforderungen des Artikels 219 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllen;
- g)
- eine Begründung, dass jede standardisierte Methode zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter für ein einzelnes Segment das exakteste Ergebnis im Sinne der Anforderungen des Artikels 101 der Richtlinie 2009/138/EG liefert.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Nachweisen enthält der Antrag eine Aufstellung aller sonstigen Anträge auf Genehmigung eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellt hat oder innerhalb der kommenden sechs Monate zu stellen beabsichtigt, jeweils mit dem Datum der Antragstellung.
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