Präambel VO (EU) 2015/498

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(1), insbesondere auf Artikel 111 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter sollte sich auf vorsichtige und realistische Annahmen gründen. Er sollte alle relevanten Fakten enthalten, die für die Beurteilung der Aufsichtsbehörde erforderlich sind. Außerdem sollte der Antrag eine Bewertung dazu beinhalten, wie die Anforderungen an die Vollständigkeit, Exaktheit und Angemessenheit der Daten erfüllt werden.
(2)
Es sollte spezifiziert werden, welche Angaben der Antrag eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthalten soll, damit die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidungen auf eine konsistente Grundlage stützen kann.
(3)
Der Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter ist eine strategische Entscheidung zum Zwecke des Risikomanagements und der Kapitalplanung. In Anbetracht der letztendlichen Verantwortlichkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans für die Vorschrifteneinhaltung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Einbeziehung dieses Organs in den Prozess der Entscheidung über den Antrag sorgfältig erwogen werden.
(4)
Es sollten Regeln festgelegt werden, damit die Aufsichtsbehörden angemessene Verfahren beschließen können. Für die Beurteilung und die Genehmigung der Anträge durch die Aufsichtsbehörden sollten detaillierte Regeln festgelegt werden. Sie sollten auf die Komplexität der Anträge abgestimmt sein, damit das Genehmigungsverfahren zu handhaben ist. Steht das Genehmigungsverfahren in angemessenem Verhältnis zur Komplexität, kann es weniger als sechs Monate dauern.
(5)
Die Entscheidung für einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter sollte nicht nur durch eine Senkung der Kapitalanforderung diktiert werden. Die Verwendung unternehmensspezifischer Parameter sollte ein Unternehmen jedoch nicht davon abhalten, zu den Standardparametern zurückzukehren, wenn die unternehmensspezifischen Parameter sein Risikoprofil nicht mehr widerspiegeln; in diesem Fall sollte das Unternehmen der Aufsichtsbehörde mitteilen, aus welchen Gründen diese Parameter nicht mehr angemessen sind.
(6)
Die Genehmigungsverfahren sehen eine fortgesetzte Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor. Dazu gehört die Kommunikation vor der Einreichung eines förmlichen Antrags bei den Aufsichtsbehörden sowie nach der Genehmigung des Antrags im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens. Diese fortgesetzte Kommunikation ist notwendig, damit die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung auf maßgebliche, aktuelle Informationen stützen können.
(7)
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens sollten die Aufsichtsbehörden unter anderem die Daten beurteilen, die zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter herangezogen werden, und prüfen, ob die verwendeten Daten die Anforderungen an die Datenqualität gemäß Artikel 219 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission(2) erfüllen. Im Interesse der Vollständigkeit der Daten gemäß Artikel 219 der Verordnung sollte das Unternehmen die unternehmensspezifischen Parameterwerte verwenden, die nach der genehmigten Methode mit den jüngsten relevanten Daten ermittelt wurden.
(8)
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darf nur eine Untergruppe der Standardparameter in den versicherungstechnischen Risikomodulen durch unternehmensspezifische Parameter ersetzen. Daher werden einige der zur Berechnung dieser Parameter verwendeten Daten den Daten zur Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen ähneln oder mit diesen übereinstimmen.
(9)
Wegen möglicher Interdependenzen zwischen verschiedenen Anträgen auf eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Genehmigung für die Verwendung unternehmensspezifischer Parameter beantragt, die Aufsichtsbehörde über alle sonstigen Anträge bezüglich eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten informieren, die in Bearbeitung sind oder innerhalb der nächsten sechs Monate gestellt werden sollen. Eine solche Anforderung ist notwendig, damit sich die aufsichtliche Beurteilung auf transparente und objektive Informationen stützen kann.
(10)
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.
(11)
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
(12)
Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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