Artikel 4 VO (EU) 2015/498
Beurteilung des Antrags
(1) Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellten Antrags.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags dessen Vollständigkeit. Der Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter wird von der Aufsichtsbehörde als vollständig angesehen, wenn er alle in Artikel 1 Absätze 3 und 4 verlangten Angaben und Belege enthält. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Antrag unvollständig ist, so teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich mit, dass der Genehmigungszeitraum noch nicht begonnen hat, und erläutert im Einzelnen, weshalb der Antrag als nicht vollständig angesehen wird.
(3). Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Antrags bestätigt hat, kann sie weitere Angaben anfordern, die für die Beurteilung erforderlich sind. In ihrem Ersuchen wird spezifiziert, welche zusätzlichen Angaben aus welchen Gründen verlangt werden.
(4) Im Rahmen ihrer Beurteilung kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen ersuchen, Änderungen der von ihm vorgesehenen Verwendung der unternehmensspezifischen Parameter vorzunehmen. Wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Verwendung eines unternehmensspezifischen Parameters vorbehaltlich bestimmter Änderungen genehmigt werden könnte, teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in schriftlicher Form mit, welche Änderungen dazu erforderlich sind.
(5) Die Zeitspanne vom Tag der Anforderung zusätzlicher Angaben oder Änderungen durch die Aufsichtsbehörde bis zu dem Tag, an dem sie diese Angaben erhält, wird in den sechsmonatigen Zeitraum gemäß Absatz 7 nicht mit eingerechnet.
(6) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen informiert die Aufsichtsbehörde über jede Änderung seines Antrags. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Änderung seines Antrags mitteilt, gilt dies als neuer Antrag, es sei denn,
- a)
- die Änderung wurde aufgrund eines Ersuchens der Aufsichtsbehörde um zusätzliche Angaben vorgenommen oder
- b)
- die Änderung hat nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Beurteilung des Antrags.
(7) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über den Antrag entschieden wird.
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