Artikel 5 VO (EU) 2015/498
Entscheidung über den Antrag
(1) Wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag ablehnt, legt sie die Gründe für diese Entscheidung dar. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Antrag nur, wenn sie die Begründung für die Ersetzung einer Untergruppe von Parametern der Standardformel für ausreichend hält.
(2) Wenn die Aufsichtsbehörde zu einer Entscheidung über den Antrag gelangt ist, teilt sie diese dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in der Sprache des Antrags in schriftlicher Form mit.
(3) Die Aufsichtsbehörde muss nicht alle, sondern kann auch nur einige der in dem Antrag genannten Segmente oder Parameter genehmigen.
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