Artikel 1 VO (EU) 2015/499
Allgemeine Merkmale des Antrags
(1) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt bei der Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung jedes ergänzenden Eigenmittelbestandteils.
(2) Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer vorab mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache gestellt.
(3) Der Antrag besteht aus einem Anschreiben und dazugehörigen Belegen.
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