Artikel 2 VO (EU) 2015/499

Anschreiben

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt ein Anschreiben. In dem Anschreiben wird alles Folgende bestätigt:

a)
Alle rechtlichen oder vertraglichen Grundlagen des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und alle dazugehörigen Vereinbarungen sind eindeutig und klar definiert;
b)
der den einzelnen im Antrag genannten Eigenmittelbestandteilen zugeschriebene Betrag entspricht den Bestimmungen des Artikels 90 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG;
c)
die wirtschaftliche Substanz des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und die Art und Weise, wie daraus bei Einforderung Basiseigenmittel werden, sind im Antrag umfassend dargelegt;
d)
unter Berücksichtigung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen und der Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung geht das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen davon aus, dass der ergänzende Eigenmittelbestandteil die Kriterien für die Einstufung als Eigenmittel erfüllt;
e)
es wurden keine Fakten verschwiegen, die, wären sie der Aufsichtsbehörde bekannt, deren Entscheidung über die Genehmigung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils oder den Betrag eines genehmigten Bestandteils oder den Zeitraum, für den die Genehmigung einer Berechnungsmethode gilt, beeinflussen könnten.

Das Anschreiben enthält außerdem eine Aufstellung sonstiger Anträge auf Genehmigung eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellt hat oder innerhalb der nächsten sechs Monate zu stellen beabsichtigt, jeweils mit dem Datum der Antragstellung.

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