Artikel 3 VO (EU) 2015/499

Belege für den Betrag oder die Methode

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragt die Genehmigung eines bestimmten monetären Betrags für einen ergänzenden Eigenmittelbestandteil oder eine Methode zur Ermittlung des Betrags eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils.

Der Antrag auf Genehmigung eines bestimmten monetären Betrags, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt, enthält eine Erläuterung der Berechnung des Betrags unter vorsichtigen und realistischen Annahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

Mit dem Antrag auf Genehmigung einer Berechnungsmethode übermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen folgende Informationen:

a)
eine Erläuterung der Methode mit Angaben dazu, wie die Methode die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils widerspiegelt;
b)
eine Erläuterung aller Annahmen, auf die sich die Methode stützt, mit Angaben dazu, wie vorsichtig und realistisch diese Annahmen sind;
c)
den erwarteten Anfangsbetrag des Eigenmittelbestandteils, der nach der Methode berechnet wurde, und eine Begründung für diesen Betrag;
d)
eine Erläuterung der Validierungsverfahren, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durchführen wird, um sicherzustellen, dass die nach der Methode ermittelten Ergebnisse die Verlustausgleichsfähigkeit des Eigenmittelbestandteils weiterhin kontinuierlich widerspiegeln.

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