Artikel 4 VO (EU) 2015/499

Nachweise bezüglich der Kriterien für die Genehmigung

Zum Nachweis sind ausreichende Informationen vorzulegen, anhand deren die Aufsichtsbehörde feststellen kann, ob bei der Antragstellung die Kriterien des Artikels 90 der Richtlinie 2009/138/EG und der Artikel 62 bis 65 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission(1) erfüllt sind. Der Antrag muss mindestens die im zweiten bis siebten Unterabsatz dieses Artikels aufgeführten Angaben enthalten.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen macht Angaben zur Art des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und zur Verlustausgleichsfähigkeit des Basiseigenmittelbestandteils, in den der ergänzende Eigenmittelbestandteil bei Einforderung umgewandelt wird, einschließlich des Folgenden:

a)
rechtliche oder vertragliche Bedingungen samt Bedingungen aller damit verbundenen Vereinbarungen sowie Nachweis, dass die Gegenpartei den Vertrag und jede damit verbundene Vereinbarung geschlossen hat oder schließen wird;
b)
Nachweis, dass der Vertrag und alle damit verbundenen Vereinbarungen rechtsverbindlich und in jedem maßgeblichen Rechtsraum durchsetzbar sind, auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens;
c)
Zeitraum, in dem der Vertrag gültig ist, und, falls abweichend, Zeitraum, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestandteil einfordern kann;
d)
Bestätigung, dass der ergänzende Eigenmittelbestandteil, nachdem er eingefordert und eingezahlt wurde, alle Merkmale eines Tier-1-Basiseigenmittelbestandteils gemäß Artikel 71 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 oder alle Merkmale eines Tier-2-Basiseigenmittelbestandteils gemäß Artikel 73 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufweisen würde;
e)
Bestätigung, dass die vertraglichen Grundlagen des Bestandteils keine Bestimmung enthalten, die einen Negativanreiz darstellen und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen davon abhalten könnte, den Bestandteil zum Verlustausgleich einzufordern, oder die die Einforderbarkeit bei Bedarf erschweren könnte;
f)
Bestätigung, dass der ergänzende Eigenmittelbestandteil oder die damit verbundenen Vorteile nur dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Verfügung stünden und auf keine andere Partei übertragbar oder ihr zurechenbar wären oder auf andere Weise eingeschränkt werden könnten;
g)
alle Faktoren, die die Voraussetzungen, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestandteil einfordern könnte, einschränken, einschließlich, aber nicht ausschließlich der für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spezifischen Stressbedingungen oder der umfassenderen Marktstressbedingungen;
h)
ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig oder möglicherweise künftig verpflichtet ist oder eine Erwartung oder ein Verständnis dahingehend besteht oder in Zukunft bestehen könnte, der Gegenpartei oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Eigenmittelbestandteil Beträge zu zahlen oder einen anderen Vorteil zu verschaffen, unabhängig von der Rückzahlung eines Basiseigenmittelbestandteils im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe d der delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
i)
Kopie des mittelfristigen Kapitalmanagementplans einschließlich der Angabe, wie der Bestandteil zur bestehenden Kapitalstruktur des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beitragen wird und wie er das Unternehmen in die Lage versetzen könnte, seine bestehenden oder künftigen Kapitalanforderungen abzudecken.

Außer in den Fällen, in denen Artikel 63 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Anwendung findet und der Status einer Gruppe von Gegenparteien so beurteilt werden kann, als handele es sich um eine einzige Gegenpartei, übermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen folgende Informationen zum Status jeder Gegenpartei:

a)
Namen und Beschreibung jeder Gegenpartei einschließlich Art etwaiger Beziehungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der Gegenpartei;
b)
Bewertung des Ausfallrisikos der Gegenparteien für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 63 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
c)
Bewertung der Liquiditätsposition der Gegenparteien für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 63 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
d)
Bewertung der Zahlungsbereitschaft der Gegenparteien für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 63 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35;
e)
Beschreibung der Bandbreite der Umstände, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestandteil einfordern könnte, einschließlich der jeweils aktuellen Erwartungen dahingehend, wann der Bestandteil vor dem oder zum Zeitpunkt der Nichterfüllung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung eingefordert werden könnte;
f)
Angaben zu allen anderen für den Status der Gegenparteien relevanten Faktoren für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 63 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Wenn die Gegenparteien gemäß Artikel 63 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als eine Gruppe von Gegenparteien behandelt werden, sind die unter den Buchstaben a bis f des dritten Unterabsatzes genannten Angaben zu der Gruppe von Gegenparteien zu machen.

Wenn die Gegenpartei im Sinne von Artikel 213 der Richtlinie 2009/138/EG ein Mitglied derselben Gruppe oder Teilgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Verpflichtungen im Rahmen von ergänzenden Eigenmittelbestandteilen gegenüber verschiedenen Unternehmen innerhalb der Gruppe hat, beinhalten die Informationen gemäß den Buchstaben b bis f des dritten Unterabsatzes auch Belege dafür, dass die Gegenpartei in der Lage ist, je nach Umständen und Unternehmen der Gruppe mehrere Einforderungen von ergänzenden Eigenmittelbestandteilen gleichzeitig abzudecken.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt Informationen zur Einforderbarkeit der Mittel, einschließlich des Folgenden:

a)
detaillierte Angaben zu Vereinbarungen, die die Einforderbarkeit des Bestandteils einschließlich der Verfügbarkeit von Sicherheiten erhöhen könnten;
b)
detaillierte Angaben dazu, ob die nationalen Rechtsvorschriften in irgendeinem maßgeblichen Rechtsraum verhindern, dass eine Einforderung erfolgt oder bedient wird, unter anderem, falls in Bezug auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Abwicklungs-, Verwaltungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird;
c)
detaillierte Angaben zu Vereinbarungen oder Umständen, die unter sich verschlechternden finanziellen Bedingungen einschließlich der Nichterfüllung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung verhindern könnten, dass eine Einforderung erfolgt oder bedient wird.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt Informationen zu früheren Einforderungen, einschließlich des Folgenden:

a)
Angaben zu seinen Erfahrungen mit früheren Einforderungen oder der Erhebung anderer Beträge von denselben oder ähnlichen Gegenparteien unter denselben oder ähnlichen Bedingungen;
b)
alle relevanten verfügbaren Marktdaten zu früheren Einforderungen oder der Erhebung anderer Beträge von denselben oder ähnlichen Gegenparteien unter denselben oder ähnlichen Bedingungen;
c)
Bewertung der Relevanz und Zuverlässigkeit der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen hinsichtlich des erwarteten Ergebnisses künftiger Einforderungen durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt eine Beschreibung seiner Verfahren zur Feststellung künftiger Änderungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d der delegierten Verordnung (EU) 2015/35, durch die sich die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils möglicherweise verringern könnte. In der Beschreibung ist Folgendes dazulegen:

a)
wie Änderungen festgestellt werden sollen in Bezug auf

i)
die Struktur oder die vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung einschließlich der Annullierung oder des Auslaufens eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils oder der teilweisen oder vollständigen Verwendung oder Einforderung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils;
ii)
den Status der betroffenen Gegenparteien einschließlich des Ausfalls einer Gegenpartei;
iii)
die Einforderbarkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils einschließlich Einforderungen anderer ergänzender Eigenmittelbestandteile derselben Gegenparteien;

b)
wie die Aufsichtsbehörde über festgestellte Änderungen informiert werden soll und unter anderem, welche Mechanismen eingerichtet worden sind, um festzustellen, wann die Änderung an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens und an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden sollte.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fügt seinem Antrag Belege über seinen internen Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit dem Antrag bei.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

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