Artikel 5 VO (EU) 2015/499
Beurteilung des Antrags
Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellten Antrags.
Der Antrag wird von der Aufsichtsbehörde als vollständig angesehen, wenn er alle in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Punkte abdeckt.
Die Aufsichtsbehörde bestätigt zügig und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags, ob dieser als vollständig angesehen wird.
Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass innerhalb eines vertretbaren Zeitraums und spätestens drei Monate nach Eingang eines vollständigen Antrags über den Antrag entschieden wird, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zügig in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
Im Falle außergewöhnlicher Umstände entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Eingang des vollständigen Antrags innerhalb von sechs Monaten über den Antrag.
Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Antrags bestätigt hat, kann sie weitere Angaben anfordern, die für die Beurteilung erforderlich sind. In ihrem Ersuchen wird spezifiziert, welche zusätzlichen Angaben aus welchen Gründen verlangt werden. Die Zeitspanne vom Tag der Anforderung zusätzlicher Angaben durch die Aufsichtsbehörde bis zu dem Tag, an dem sie diese Angaben erhält, wird in die im fünften und sechsten Unterabsatz genannten Zeiträume nicht eingerechnet.
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen informiert die Aufsichtsbehörde über jede Änderung seines Antrags.
Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Änderung seines Antrags mitteilt, gilt dies als neuer Antrag, es sei denn,
- a)
- die Änderung wurde aufgrund eines Ersuchens der Aufsichtsbehörde um zusätzliche Angaben vorgenommen oder
- b)
- die Änderung hat nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Beurteilung des Antrags.
Solange die Entscheidung der Aufsichtsbehörde noch aussteht, kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Antrag jederzeit schriftlich zurückziehen. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Antrag danach erneut stellt oder eine aktualisierte Fassung einreicht, betrachtet die Aufsichtsbehörde dies als neuen Antrag.
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