Artikel 1 VO (EU) 2015/500

Antrag auf Anwendung einer Matching-Anpassung

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Matching-Anpassung anwenden wollen, legen den Aufsichtsbehörden einen schriftlichen Antrag auf vorherige Genehmigung vor.

(2) Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer vorab mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache gestellt und enthält mindestens die in Artikel 3 bis 6 genannten Angaben.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass der Antrag alle maßgeblichen Angaben enthält, die ihrer Einschätzung nach für die Beurteilung und Entscheidung der Aufsichtsbehörde notwendig sein könnten. Der Antrag enthält Belege über den internen Entscheidungsprozess des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Antrag.

(4) Wird der Antrag für mehrere Portfolios von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gestellt, werden die in Artikel 3 bis 6 dieser Verordnung genannten Nachweise und Belege für jedes einzelne im Antrag enthaltene Portfolio getrennt aufgeführt.

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