Artikel 2 VO (EU) 2015/500

Inhalt des Antrags bezüglich des zugeordneten Vermögensportfolios

Bezüglich des zugeordneten Vermögensportfolios gemäß Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG muss der Antrag mindestens Folgendes enthalten:

a)
den Nachweis, dass das zugeordnete Vermögensportfolio alle in Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllt;
b)
detaillierte Angaben zu den Vermögenswerten in dem zugeordneten Portfolio, d. h. Angaben zu den einzelnen Vermögenswerten samt Verfahren zur Einstufung solcher Vermögenswerte nach Kategorie, Kreditqualität und Duration zwecks Bestimmung des grundlegenden Spreads gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG;
c)
eine Beschreibung des Verfahrens zur Erhaltung des zugeordneten Vermögensportfolios nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des Verfahrens zur Aufrechterhaltung der Replikation der erwarteten Cashflows, wenn diese sich wesentlich verändert haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.