Artikel 4 VO (EU) 2015/500
Inhalt des schriftlichen Antrags bezüglich des Cashflow-Matching und des Portfolio-Managements
Zum Cashflow-Matching und zur Verwaltung des anrechnungsfähigen Verpflichtungsportfolios und des zugeordneten Vermögensportfolios muss der Antrag mindestens Folgendes enthalten:
- a)
- quantitative Belege dafür, dass die in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer quantitativen und qualitativen Bewertung, ob Inkongruenzen Risiken nach sich ziehen, die im Vergleich zu den inhärenten Risiken des Versicherungsgeschäfts, bei dem eine Matching-Anpassung vorgenommen werden soll, wesentlich sind;
- b)
- Belege dafür, dass angemessene Verfahren vorhanden sein werden, damit Portfolio und zugeordnetes Vermögensportfolio getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens identifiziert, organisiert und verwaltet werden und sichergestellt ist, dass die zugeordneten Vermögenswerte nicht verwendet werden, um Verluste aus anderen Aktivitäten des Unternehmens abzudecken, wie es Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht;
- c)
- Belege dafür, wie die Eigenmittel nach Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG angepasst werden, um jede verminderte Übertragbarkeit aufzuzeigen;
- d)
- Belege dafür, wie die Solvenzkapitalanforderung (SCR) angepasst wird, um die eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung angemessen aufzuzeigen. Gegebenenfalls ist auch nachzuweisen, dass die Bestimmungen der Artikel 216, 217 und 234 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehalten werden. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach einem internen Modell beabsichtigt, für das nicht die erforderliche aufsichtliche Genehmigung vorliegt, ist der in diesem Absatz geforderte Nachweis sowohl auf der Basis des Ergebnisses der Standardformel als auch des nicht genehmigten internen Modells vorzulegen.
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