Artikel 7 VO (EU) 2015/500
Entscheidung über den Antrag
(1) Die Aufsichtsbehörde kann andere Nachweise und Belege als die in Artikel 2 bis 5 dieser Verordnung genannten heranziehen, wenn diese für die Beurteilung der Erfüllung der in Artikel 77b Absatz 1 und Artikel 77c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen relevant sind, um zu einer Entscheidung über die Genehmigung des Antrags zu gelangen.
(2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Antrags wird dem Unternehmen in der Sprache des Antrags schriftlich mitgeteilt.
(3) Wenn sich ein Antrag auf mehrere Portfolios von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmensverpflichtungen bezieht, kann die Aufsichtsbehörde den Antrag auch für einzelne Portfolios genehmigen. In diesem Fall wird in der schriftlichen Mitteilung über die Entscheidung spezifiziert, für welche Portfolios von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine Matching-Anpassung vorgenommen werden kann.
(4) Wenn die Aufsichtsbehörde einen Antrag in Bezug auf einzelne Portfolios oder alle darin aufgeführten Portfolios ablehnt, legt sie die Gründe für diese Entscheidung klar dar.
(5) Der Geltungsbereich einer Genehmigung zur Anwendung einer Matching-Anpassung für ein Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erhält, erstreckt sich auch auf künftige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und Vermögenswerte, die dem Matching-Portfolio hinzugefügt werden, sofern das Unternehmen Folgendes nachweisen kann:
- a)
- Die künftigen Verpflichtungen und Vermögenswerte haben die gleichen Merkmale wie die Verpflichtungen und Vermögenswerte in dem Matching-Portfolio, für das die Genehmigung erteilt wurde;
- b)
- das Matching-Portfolio erfüllt auch weiterhin die in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.