Artikel 6 VO (EU) 2015/500
Beurteilung des Antrags
(1) Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellten Antrags.
(2) Der Antrag gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 2 bis 5 dieser Verordnung verlangten Nachweise und Belege enthält.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags dessen Vollständigkeit.
(4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Antrag unvollständig ist, so teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich mit, dass der Genehmigungszeitraum noch nicht begonnen hat, und erläutert im Einzelnen, weshalb der Antrag als nicht vollständig angesehen wird.
(5) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über den Antrag entschieden wird.
(6) Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Antrags bestätigt hat, kann sie weitere Angaben anfordern, die für die Beurteilung erforderlich sind. In ihrem Ersuchen wird spezifiziert, welche zusätzlichen Angaben aus welchen Gründen verlangt werden.
(7) Die Beurteilung des Antrags beinhaltet eine fortgesetzte Kommunikation mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und kann Ersuchen der Aufsichtsbehörden um Änderungen an der vom Unternehmen vorgeschlagenen Anwendung einer Matching-Anpassung beinhalten. Wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Anwendung einer Matching-Anpassung vorbehaltlich bestimmter Änderungen genehmigt werden könnte, teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in schriftlicher Form mit, welche Änderungen dazu erforderlich sind.
(8) Die Zeitspanne vom Tag der Anforderung zusätzlicher Angaben oder Änderungen gemäß Absatz 6 oder 7 durch die Aufsichtsbehörde bis zu dem Tag, an dem sie diese Angaben oder Änderungen erhält, wird in den sechsmonatigen Zeitraum gemäß Absatz 5 nicht eingerechnet.
(9) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen dafür, dass der Aufsichtsbehörde während der gesamten Beurteilung des Antrags sämtliche Nachweise, möglichst auch in elektronischer Form, zur Verfügung stehen.
(10) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen informiert die Aufsichtsbehörde über jede Änderung seines Antrags. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Änderung seines Antrags mitteilt, gilt dies als neuer Antrag, es sei denn,
- a)
- die Änderung wurde aufgrund eines Ersuchens der Aufsichtsbehörde um zusätzliche Angaben oder Änderungen vorgenommen oder
- b)
- die Änderung hat nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Beurteilung des Antrags.
(11) Solange die Entscheidung der Aufsichtsbehörde noch aussteht, kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Antrag jederzeit schriftlich zurückziehen. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Antrag danach erneut stellt oder eine aktualisierte Fassung einreicht, betrachtet die Aufsichtsbehörde dies als neuen Antrag.
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