ANHANG I VO (EU) 2015/504

Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe

Liste der Anlagen

Nummer der Anlage Titel der Anlage
1 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Einbaus (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf den Einbau) eines Motors/einer Motorenfamilie
2 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) hinsichtlich des äußeren Geräuschpegels
3 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie als Bauteil/STE
4 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Fahrerinformationssystems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf das Fahrerinformationssystem)
5 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)
6 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) in Bezug auf seine elektromagnetische Verträglichkeit
7 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf den Einbau eines Systems von akustischen Warneinrichtungen (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf den Einbau eines Systems von akustischen Warneinrichtungen)
8 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf den Einbau von Rückspiegeln als System (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf den Einbau von Rückspiegeln als System)
9 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Einbaus (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf den Einbau) eines Kettenfahrwerks
10 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit als Bauteil/STE
11 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Belastungsgewichten als Bauteil/STE
12 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer seitlichen Schutzvorrichtung und/oder einem hinteren Unterfahrschutz als Bauteil/STE
13 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Reifens als Bauteil
14 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer mechanischen Verbindungseinrichtung als Bauteil/STE
15 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs einer Bremsanlage (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf die Bremsanlage)
16 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) zur Minderung des Geräuschpegels, dem der Fahrer ausgesetzt ist
17 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Sitzgurt-Verankerungssystems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein Sitzgurt-Verankerungssystem)
18 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Schutzes vor gefährlichen Stoffen (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf einen Schutz vor gefährlichen Stoffen)
19 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs einer Überrollschutzstruktur (ROPS) als STE
20 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs einer Struktur zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen (FOPS) als STE
21 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Fahrersitzes als Bauteil/STE
22 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Sicherheitsgurtes als Bauteil/STE
23 Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Schutzes gegen das Eindringen von Gegenständen (OPS) als STE
24 Erklärung des Fahrzeugherstellers über Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang und die Vorrichtung zur Geschwindigkeitsbegrenzung

TEIL A

1
Allgemeine Anforderungen

1.1. Bei der Beantragung einer EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit legt der Hersteller gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eine Beschreibungsmappe vor, die Folgendes enthält:
a)
ein Inhaltsverzeichnis;
b)
die Angaben zu dem für die Typgenehmigung gewählten Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechend dem Muster in Ziffer 2 (Formular der Beschreibungsmappe);
c)
den Beschreibungsbogen gemäß Teil B dieses Anhangs;
d)
alle sachdienlichen Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Angaben, die gemäß dem Beschreibungsbogen erforderlich sind;
e)
die Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über die OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen als Nachweis gegenüber der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, wie in Anhang II der vorliegenden Verordnung dargestellt;
f)
für typgenehmigte Zugmaschinen, die eine Typgenehmigung mit einer auf ihnen angebauten Maschine und für Fahrzeuge der Klassen R und S erhalten, ein Dokument, in dem der Inhalt der EG-Konformitätserklärung entsprechend den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt ist, gegebenenfalls auch ohne Seriennummer und Unterschrift;

auf Verlangen der Genehmigungsbehörde stellt der Hersteller zusätzlich zu allen in Anhang VII der genannten Richtlinie aufgeführten wesentlichen technischen Unterlagen der Maschine insbesondere Folgendes bereit:

angewandte Normen und sonstige angewandte technische Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,

alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden;

g)
alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angefordert werden;
h)
die Erklärung des Herstellers über Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang und die Vorrichtung zur Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Nummer 4.3.2 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208(1) der Kommission gemäß den Mustern in Anlage 24 dieses Anhangs;
i)
für Fahrzeuge, die mit mindestens einer elektrischen oder elektronischen Vorrichtung zur Begrenzung ihrer Antriebsleistung ausgestattet sind, Angaben und Nachweise darüber, dass sich die Antriebsleistung durch eine Änderung oder die Abtrennung der Vorrichtung oder ihrer Verdrahtung nicht erhöht wird;
j)
für Fahrzeuge der Klassen T2, T3 und T4.3, die mit einklappbaren und über ein automatisches Verriegelungssystem verfügenden Überrollschutzstrukturen ausgerüstet sind, eine Bescheinigung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Vorprüfung nach dem Prüfverfahren gemäß Nummer 5.5 von Teil B3 des Anhangs IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission(2) durchgeführt wurde.

1.2. Anträge auf Papier sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten zeigen.

1.3. Angaben zur Leistung komplexer elektronischer Fahrzeugsteuersysteme gemäß der Aufstellung in Anhang XXIII Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014(3) der Kommission sind beizubringen.

1.4.
Für Motoren sind die Beschreibungsmappe und der Beschreibungsbogen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656(4) der Kommission vorzulegen.

2.
Muster für das Formular der Beschreibungsmappe

Informationen

Formular der Beschreibungsmappe —

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Mitteilung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen. Der Unterzeichner:…(vollständiger Name und Position)] Firmenname und Anschrift des Herstellers (4): … Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (4): … beantragt folgendes Typgenehmigungsverfahren:
a)
Mehrphasen-Typgenehmigung (1)
b)
Einphasen-Typgenehmigung (1)
c)
gemischte Typgenehmigung (1)
Wenn die Verfahren a) oder c) gewählt werden, wird für alle Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten die Einhaltung der Anforderungen im Sinne von Buchstabe b erklärt. Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gewählt: ja/nein (1) Informationen über das Fahrzeug (die Fahrzeuge), die bei Antrag auf EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung einzutragen sind: Gilt für die Typgenehmigung:
a)
für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs (1)
b)
für einen Typ eines vervollständigten Fahrzeugs (1)
c)
für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs (1)
d)
für einen Typ eines Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten (1)
e)
für einen Typ eines Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten (1)
Informationen, die bei Antrag auf Typgenehmigung eines Systems/eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit einzutragen sind (1): Ort: … Datum: … Unterschrift: … Name und Stellung im Unternehmen: …

Erläuterungen zum Formular der Beschreibungsmappe

(Fußnotenzeichen, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Formular der Beschreibungsmappe anzugeben sind)

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Alphanummerischen Code „Typ-Variante-Version” oder „TVV” für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 dieser Verordnung jedem Typ, jeder Variante und jeder Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Anhang I Teil B Nummer 2.2 dieser Verordnung verwendet werden.
(3)
Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „T4.3a” für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
(4)
Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind diese Angaben für jede Stufe zu machen.
(5)
Für Motoren sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.

TEIL B

1.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1.1. Jeder Beschreibungsbogen muss eine vom Antragsteller zugeteilte Kennziffer tragen.

1.2. Falls sich die Angaben im Beschreibungsbogen für die Fahrzeug-Typgenehmigung geändert haben, legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde die geänderten Seiten vor, aus denen die Art der Änderung(en) und das Datum der Neuausgabe deutlich hervorgehen.

2.
TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN

2.1. Alle Beschreibungsbögen müssen folgende Angaben enthalten:

die Matrix in Nummer 2.2, um die Versionen und Varianten des Fahrzeugs zu bestimmen, für das die Typgenehmigung beantragt wird;

eine Liste der Punkte, die für die (Unter-)Klasse sowie die technischen Merkmale des Fahrzeugs gelten, der Gesamtliste gemäß Nummer 5 entnommen wurden und gemäß dieser Gesamtliste nummeriert sind.

2.2. Matrix mit den Kombinationen aus den in Nummer 5 aufgeführten Angaben zu verschiedenen Versionen und Varianten eines Fahrzeugtyps

Matrix der Varianten und Versionen

Lfd. Nr.AlleVersion 1Version 2Version 3Version n

2.2.1. Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.
2.2.2. Angaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift „Alle” einzutragen.
2.2.3. Diese Angaben können auch in anderer Form vorgelegt oder den Angaben in Nummer 5 hinzugefügt werden.

2.3
Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen

2.3.1. Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (siehe Anhang III) des betreffenden Fahrzeugs angegeben wird. Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.
2.3.2. Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder „TVV” .
2.3.3. Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der in Teil B dieses Anhangs festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.
2.3.4. Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.
2.3.5. Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.
2.3.6.
Anzahl der Zeichen für den TVV-Code
2.3.6.1.
Die Anzahl der Zeichen darf Folgendes nicht überschreiten:

a)
15 für den Code des Fahrzeugtyps;
b)
25 für den Code einer Variante;
c)
35 für den Code einer Version.

2.3.6.2.
Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.
2.3.6.3.
Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen.

Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[… Leerzeichen] 0054[… Leerzeichen]977K(BE).

3.
TYPGENEHMIGUNG VON SYSTEMEN, BAUTEILEN UND SELBSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEITEN

3.1. Für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit gemäß Tabelle 1-1 füllt der Hersteller die maßgebliche Anlage zu diesem Anhang aus. Zusätzlich zu den in Tabelle 1-1 aufgeführten Anlagen müssen die Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten den folgenden Anforderungen genügen:
(a)
Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren (Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission)
(b)
Übereinstimmung der Produktion (Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission)
(c)
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission)

Tabelle 1-1

Liste der Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, für die gegebenenfalls eine EU-Typgenehmigung erteilt werden kann

LISTE I — Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der AntriebseinheitLISTE II — Anforderungen für die funktionale Sicherheit des FahrzeugsLISTE III — Bremsvorschriften für FahrzeugeLISTE IV — Anforderungen an die Fahrzeugbauweise und allgemeine Anforderungen für die Typgenehmigung
AnlageSystem oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission(5)

Anhang Nummer

Geändert durch und/oder Umsetzungsstufe
1System: Einbau eines Motors/einer MotorenfamilieI
2System: Äußerer GeräuschpegelII
3Bauteil/STE: Motor/MotorenfamilieI
AnlageSystem oder Bauteil/selbstständige technische Einheit (STE)Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission Anhang NummerGeändert durch und/oder Umsetzungsstufe
4System: FahrerinformationX
5System: Anbau der Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenXII
6System: elektromagnetische VerträglichkeitXV
7System: Einbau akustischer WarneinrichtungenXVI
8System: Anbau von RückspiegelnIX
9System: Einbau eines KettenfahrwerksXXXIII
10Bauteil/STE: elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer UnterbaugruppenXV
11Bauteil/STE: BelastungsgewichteXXIII
12Bauteil/STE: seitliche Schutzvorrichtung und/oder hinterer UnterfahrschutzXXVI / XXVII
13Bauteil: ReifenXXX
14Bauteil/STE: mechanische VerbindungseinrichtungXXXIV
AnlageSystem oder Bauteil/selbstständige technische Einheit (STE)Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission(6) Anhang NummerGeändert durch und/oder Umsetzungsstufe
15System: BremsenII
AnlageSystem oder Bauteil/selbsttändige technische Einheit (STE)Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission Anhang NummerGeändert durch und/oder Umsetzungsstufe
16System: Exposition des Fahrers gegenüber dem GeräuschpegelXIII
17System: Verankerungen der SitzgurteXVIII
18System: Schutz vor gefährlichen StoffenXXIX
19STE: Überrollschutzstruktur (ROPS)VI / VII / VIII / IX / X
20STE: Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)XI
21Bauteil/STE: FahrersitzXIV
22Bauteil/STE: SicherheitsgurteXIX
23STE: Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen (OPS)XX

4.
TYPGENEHMIGUNGSNUMMERN ODER PRÜFBERICHTNUMMERN DER ZUTREFFENDEN GENEHMIGUNGSGEGENSTÄNDE

4.1. In der nachfolgenden Tabelle 1-2 hat der Hersteller die für diesen Fahrzeugtyp zutreffenden Genehmigungsgegenstände gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 anzugeben. Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen und Prüfberichte (sofern vorhanden) anzugeben. Für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten brauchen jedoch nicht alle Angaben gemacht zu werden, wenn diesbezügliche Informationen in dem jeweiligen Genehmigungsbogen enthalten sind.

Tabelle 1-2

Übersicht über die Typgenehmigungsnummern und Prüfberichte

Positionsnummer und GenehmigungsgegenstandTypgenehmigungs- oder Prüfberichtsnummer(***)Ausstellungsdatum der Typgenehmigung oder ihrer Erweiterung oder des PrüfberichtsMitgliedstaat oder Vertragspartei(*), der/die die Typgenehmigung(**) oder technischer Dienst, der den Prüfbericht(***) ausgestellt hatVerweis auf den Rechtsakt und seine letzte ÄnderungVarianten/Versionen
Beispiel: „36 ROPS (Zugmaschinen auf Gleisketten)”
Unterschrift: … Stellung im Unternehmen: … Datum: …

4.2.
Für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten Gegenstände, für die Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) oder den in Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten UNECE-Regelungen (UNECE-Genehmigungen) erteilt wurden oder die auf vollständigen Prüfberichten basieren, die auf Grundlage der OECD-Normenkodizes alternativ zu den gemäß der genannten Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten erstellten Prüfberichten erstellt wurden, stellen die Hersteller die Angaben in Nummer 5 nur bereit, wenn diese nicht bereits in dem entsprechenden Typgenehmigungsbogen bzw. Prüfbericht enthalten sind. Allerdings sind die in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang III dieser Verordnung) geforderten Angaben in jedem Fall zu machen.

5.
DATENEINTRAGUNGEN IM BESCHREIBUNGSBOGEN

A.
ALLGEMEINE ANGABEN

1.
ALLGEMEINE ANGABEN ZU FAHRZEUGEN
2.
ALLGEMEINE ANGABEN ZU SYSTEMEN, BAUTEILEN UND SELBSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEITEN
3.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE
4.
MASSEN UND ABMESSUNGEN
(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)
Reifenkombination Nr.Achse Nr.Reifenabmessung, einschließlich Tragfähigkeitskennzahl und Symbol für die GeschwindigkeitskategorieAbrollradius (1) [mm]Reifenlast — Tragfähigkeit pro Reifen [kg]Höchstzulässige Achslast [kg](9)Höchstzulässige Masse des Fahrzeugs [kg](9)Höchstzulässige Stützlast auf dem Kupplungspunkt [kg](9)(10)(11)Spurweite [mm]
MindestensHöchstens
11
2
21
2
1
2
Kettenfahrwerk Nr.Abmessungen der GleisketteDurchschnittlicher Bodenkontaktdruck [kPa]Höchstzulässige Masse je Gleiskettenrolle [kg](****)Höchstzulässige Masse je Gleiskettensatz [kg](****)Höchstzulässige Masse des Fahrzeugs [kg](****)Höchstzulässige Stützlast auf dem Kupplungspunkt [kg](****)(*****).
Länge:[mm]Breite:[mm]
1
2
5.
ALLGEMEINE MERKMALE DES ANTRIEBSSTRANGS

B.
ANGABEN ZUR UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ZUR ANTRIEBSLEISTUNG

6.
WESENTLICHE MERKMALE DES MOTORS
9.
ENERGIESPEICHER (11)
9.1.
Beschreibung: Batterie/Kondensator/Schwungrad/Generator (4)
9.2.
Kennnummer: …
9.3.
Art der elektrochemischen Zelle: …
9.4.
Gespeicherte Energie
9.4.1.
Spannung der Batterie: … und Ladungsmenge: … Ah in 2h
9.4.2.
Für Kondensator: … J
9.4.3.
Für Schwungrad/Lichtmaschine (4): … J
9.4.3.1.
Trägheitsmoment des Schwungrades: … kg m2
9.4.3.1.1.
Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn kein Gang eingelegt ist: … kg m2
9.5.
Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne (4)
10.
AUSSENGERÄUSCHPEGEL
10.4.2.
Beschreibung und oder Zeichnungen der Bestandteile der Auspuffanlage, die nicht zum Motor gehören: …
11.
KRAFTÜBERTRAGUNGSSTRANG UND DESSEN STEUERUNG (13)
11.2.1.
Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Systeme zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses und ihrer Steuerung: …
11.2.2.
Diagramm und/oder Zeichnung der Kraftübertragung: …
11.2.3.
Art der Kraftübertragung: Getriebe (einschließlich Planetengetriebe)/Antriebsriemen/hydrostatisch/elektrisch/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)
11.2.4.
Kurzbeschreibung der vorhandenen elektrischen/elektronischen Bauteile: …
11.2.5.
Lage in Bezug auf den Motor: …
11.2.6.
Steuerungsmethode: …
11.2.7.
Verteilergetriebe: mit/ohne (4)
11.2.8.
Typ des Systems zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses: Mechanisch (Gangwechsel)/Doppelkupplungsgetriebe (Gangwechsel)/halbautomatisches Getriebe (Gangwechsel)/Automatikgetriebe (Gangwechsel)/stufenloses Getriebe/hydrostatisch/nicht zutreffend/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)
11.3.1.
Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Kupplung und ihres Steuerungssystems:
11.3.2.
Höchstwert der Drehmomentwandlung: …
GetriebeGetriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle)Verteilergetriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Verteilergetriebeabtriebswelle)Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)GesamtübersetzungVerhältnis (Motordrehzahl/Fahrzeuggeschwindigkeit) nur für Handschaltgetriebe

Höchstwert bei stufenlosem Getriebe(******)

1

2

3

Geringster Wert bei stufenlosem Getriebe(******)

Rückwärtsfahrt

1

11.5.1.
Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ (4)

C.
INFORMATIONEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

12.
REGLER FÜR DIE LEISTUNG DES ANTRIEBS- UND/ODER KRAFTÜBERTRAGUNGSSTRANGS
13.
LENKUNG
14.
GESCHWINDIGKEITSMESSER, WEGMESSER, DREHZAHLMESSER, UND BETRIEBSSTUNDENZÄHLER
15.
SICHTFELD
16.
WINDSCHUTZSCHEIBEN-WISCH- UND WINDSCHUTZSCHEIBEN-WASCHANLAGE SOWIE ENTFROSTUNGS- UND TROCKNUNGSANLAGEN
17.
VERGLASUNG
18.
RÜCKSPIEGEL
19.
EINRICHTUNGEN FÜR INDIREKTE SICHT MIT AUSNAHME VON SPIEGELN (FAKULTATIV)
20.
FAHRERINFORMATIONSSYSTEME
21.
ANBAU DER BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN EINSCHLIESSLICH DES AUTOMATISCHEN EINSCHALTENS DER BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG
22.
INSASSENSCHUTZ EINSCHLIESSLICH DER INNENAUSSTATTUNG UND SONSTIGER WETTERSCHUTZEINRICHTUNGEN
23.
FAHRZEUGÄUSSERES UND ZUBEHÖR
24.
ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT (EMV)
25.
VORRICHTUNGEN FÜR SCHALLZEICHEN
26.
HEIZUNG UND KLIMAANLAGE
27.
SICHERUNGEN GEGEN UNBEFUGTE BENUTZUNG
28.
ANBRINGUNGSSTELLE FÜR HINTERE KENNZEICHEN
28.1.
Anbringungsort für Kennzeichen (bei Bedarf Angabe von Varianten; Zeichnungen, soweit sachdienlich):
28.1.1.
Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: …..mm
28.1.2.
Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: …..mm
28.1.3.
Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: …..mm
28.1.4.
Abmessungen (Länge × Breite): …..mm x ..…mm
28.1.5.
Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten: ….. Grad
28.1.6.
Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene: ….. Grad
29.
BELASTUNGSGEWICHTE
29.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich bemaßter Fotos oder Zeichnungen) der Belastungsgewichte und ihres Anbaus an der Zugmaschine:
29.2.
Anzahl der Sätze an Belastungsgewichten…
29.2.1.
Anzahl der Bauteile pro Satz: Satz 1: … Satz 2: … Satz: ……
29.3.
Masse der Bauteile je Satz: Satz 1: ….. kg Satz 2: ….. kg Satz : ….. kg
29.3.1.
Gesamtmasse pro Satz: Satz 1: ….. kg Satz 2: ….. kg Satz : ….. kg
29.4.
Gesamtmasse der Belastungsgewichte: kg
29.4.1.
Verteilung dieser Massen auf die Achsen: kg
29.5.
Werkstoff(e) und Bauweise: …
30.
SICHERHEIT DER ELEKTRISCHEN SYSTEME
31.
KRAFTSTOFFBEHÄLTER
32.
SEITLICHER UND HINTERER SCHUTZ
33.
LADEPRITSCHEN
34.
VORDERE ABSCHLEPPEINRICHTUNG (FAHRZEUGE DER KLASSEN T UND C)
35.
REIFEN
36.
SPRITZSCHUTZSYSTEM
37.
KETTENFAHRWERK
(Auch Nr. 4.1.2.3 ausfüllen.)
38.
MECHANISCHE VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN
Typ (gemäß Anlage 1 von Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission):
Marke:
Typbezeichnung des Herstellers:
EU-Typgenehmigungszeichen oder -nummer:
Horizontale Höchstlast/D-Wert (4) (44):… kg/kN (4)… kg/kN (4)… kg/kN (4)
Anhängemasse (T) (4) (44):… Tonnen… Tonnen… Tonnen
Höchstzulässige Stützlast auf dem Kupplungspunkt (44):… kg… kg… kg
Lage des Kupplungspunkts (62)Höhe über dem Bodenmindestens… mm… mm… mm
höchstens… mm… mm… mm
Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachsemindestens… mm… mm… mm
höchstens… mm… mm… mm
39.
DREIPUNKT-KRAFTHEBER
40.
ZUSÄTZLICHE KUPPLUNGSPUNKTE

D.
ANGABEN ZUR BREMSWIRKUNG

41.
AUFHÄNGUNG
42.
ACHSEN UND REIFEN
43.
BREMSEN
43.2.
Angaben zum Fahrzeug hinsichtlich der Steuerkreise der pneumatischen, hydraulischen und/oder elektrischen Steuerleitungen der Bremsanlagen sowie eine Liste der unterstützten Meldungen und Parameter: …
43.5.3.
Verriegelung der Bremsbetätigungseinrichtung (Lenkbremse) links und rechts: ja/nein (4)
43.6.1.
Für die Bremsbetätigungsanlage des Anhängefahrzeugs verwendete Technik: Hydraulisch/pneumatisch/elektrisch/keine (4)
43.6.2.
Betätigungsvorrichtung des Anhängefahrzeugs (Beschreibung, Merkmale): …
43.6.3.
Beschreibung der Verbinder, Kupplungen und Sicherheitseinrichtungen (einschließlich Zeichnungen, Skizzen und der Kennung aller elektronischen Teile): …
43.6.4.
Verbindungstyp: Einleiter/Zweileiter/keine (4)
43.6.4.1.
Druck am Bremsanschluss, hydraulisch: Einleiteranschluss: … kPa Zweileiteranschluss: … kPa
43.6.4.2.
Druck am Bremsanschluss, pneumatisch: Zweileiteranschluss: … kPa
43.6.5.
Steckverbinder nach ISO 7638:2003 vorhanden (15): ja/nein (4)
43.6.2.
Beschreibung der Steckverbinder, Kupplungen und Sicherheitseinrichtungen (einschließlich Zeichnungen, Skizzen und der Kennung aller elektronischen Teile): …
43.6.2.1.
Art der pneumatischen Verbindung: Zweileiter/keine (4)
43.6.2.1.1.
Druck der pneumatischen Versorgung (Zweileiter): … kPa
43.6.2.1.2.
Elektrische Steuerleitung: ja/nein (4)
43.6.2.2.
Art der hydraulischen Verbindung: Einleiter/Zweileiter/keine (4)
43.6.2.2.1.
Druck der hydraulischen Versorgung: Einleiter: … kPa Zweileiter: … kPa
43.6.2.2.2.
Steckverbinder nach ISO 7638:2003 vorhanden (15): ja/nein (4)
43.A.
BESCHREIBUNGSBOGEN FÜR ACHSEN UND BREMSEN VON ANHÄNGEFAHRZEUGEN IM HINBLICK AUF DIE ALTERNATIVVERFAHREN TYP I UND TYP III
43.A.1.
Allgemeines
43.A.1.1.
Name und Anschrift des Achs- oder Fahrzeugherstellers:
43.A.2.
Achsdaten
43.A.2.1.
Hersteller (Name und Anschrift): …
43.A.2.2.
Typ/Variante: …
43.A.2.3.
Achsidentifizierungsnummer: ID1-…
43.A.2.4.
Prüfungsachslast (Fe): daN
43.A.2.5.
Rad- und Achsdaten gemäß den nachfolgenden Abbildungen 1A und 1B…
43.A.3.
Bremse
43.A.3.1.
Allgemeine Angaben
43.A.3.1.1.
Marke:
43.A.3.1.2.
Hersteller (Name und Anschrift):
43.A.3.1.3.
Bremstyp (z. B. Trommel- oder Scheibenbremse):
43.A.3.1.3.1.
Variante (z. B. S-Nockenbremse, Einkeilbremse usw.):
43.A.3.1.4.
Bremsidentifizierungsnummer: ID2-
43.A.3.1.5.
Bremsdaten gemäß den nachfolgenden Abbildungen 2A und 2B:
43.A.3.2.
Trommelbremsdaten
43.A.3.2.1.
Nachstelleinrichtung (extern/integriert): …
43.A.3.2.2.
Erklärtes maximales Eingangsbremsmoment Cmax: … Nm
43.A.3.2.3.
Mechanische Wirkung: h =…
43.A.3.2.4.
Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments C0,dec: … Nm
43.A.3.2.5.
Wirksame Länge der Nockenwelle: … mm
43.A.3.3.
Trommelbremse
43.A.3.3.1.
Maximaler Durchmesser der Reibungsfläche (Verschleißgrenze): … mm
43.A.3.3.2.
Grundwerkstoff: …
43.A.3.3.3.
Erklärte Masse: … kg
43.A.3.3.4.
Nennmasse: … kg
43.A.3.4.
Bremsbeläge
43.A.3.4.1.
Hersteller und Anschrift: …
43.A.3.4.2.
Marke: …
43.A.3.4.3.
Typ …
43.A.3.4.4.
Typkennzeichen (auf dem Bremsbelag): …
43.A.3.4.5.
Mindestdicke (Verschleißgrenze): … mm
43.A.3.4.6.
Verfahren zur Befestigung des Bremsbelags an der Bremsbacke: …
43.A.3.4.6.1.
…Ungünstigste Befestigung (wenn auf mehr als eine Weise möglich):
43.A.3.5.
Scheibenbremsdaten
43.A.3.5.1.
Art der Verbindung zur Achse (axial, radial, integriert usw.): …
43.A.3.5.2.
Nachstelleinrichtung (extern/integriert): …
43.A.3.5.3.
Maximaler Bremszylinderhub: … mm
43.A.3.5.4.
Erklärte maximale Eingangskraft ThAmax: … daN
43.A.3.5.4.1
Cmax = ThAmax · le : … Nm
43.A.3.5.5.
Reibungsradius: re = … mm
43.A.3.5.6.
Hebellänge: le = … mm
43.A.3.5.7.
Wirkungsgrad (le/ee): i = ….
43.A.3.5.8.
Mechanische Wirkung: h =…
43.A.3.5.9.
Erklärte Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments ThA0,dec: … N
43.A.3.5.9.1.
C0,dec = ThA0,dec · le : … Nm
43.A.3.5.10.
Mindestdicke der Bremsscheibe (Verschleißgrenze): … mm
43.A.3.6.
Scheibenbremsdaten: …
43.A.3.6.1.
Beschreibung des Scheibentyps: …
43.A.3.6.2.
Verbindung mit/Befestigung an der Nabe: …
43.A.3.6.3.
Belüftung (ja/nein): …
43.A.3.6.4.
Erklärte Masse: … kg
43.A.3.6.5.
Nennmasse: … kg
43.A.3.6.6.
Erklärter Außendurchmesser: … mm
43.A.3.6.7.
Mindestaußendurchmesser: … mm
43.A.3.6.8.
Innendurchmesser des Reibrings: … mm
43.A.3.6.9.
Breite des Belüftungskanals (falls zutreffend): mm
43.A.3.6.10.
Grundwerkstoff: …
43.A.3.7.
Bremsklotzdaten: …
43.A.3.7.1.
Hersteller und Anschrift: …
43.A.3.7.2.
Marke:
43.A.3.7.3.
Typ: …
43.A.3.7.4.
Typkennzeichen (auf der Bremsklotzankerplatte): …
43.A.3.7.5.
Mindestdicke (Verschleißgrenze): … mm
43.A.3.7.6.
Verfahren zur Befestigung des Reibungsmaterials an der Ankerplatte: …
43.A.3.7.6.1.
Ungünstigste Befestigung (wenn auf mehr als eine Weise möglich): …
xe (mm)ae (mm)he (mm)ce (mm)de (mm)ee (mm)α0eα1ebe (mm)re (mm)Ae (cm2)S1e (mm)S2e (mm)S3e (mm)

E.
ANGABEN ZUR BAUWEISE DES FAHRZEUGS

44.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
45.
ZUGANG ZU OBD- SOWIE REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN DES FAHRZEUGS (45)
46.
ÜBERROLLSCHUTZSTRUKTUR (ROPS)
47.
SCHUTZEINRICHTUNGEN GEGEN HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE (FOPS)
48.
GERÄUSCHPEGEL, DEM DER FAHRER AUSGESETZT IST
49.
SITZPLÄTZE (SÄTTEL UND SITZE)
49.5.1.
Anzahl der Beifahrersitze: …
49.5.2.
Lage und Anordnung (8): …
49.5.3.
Abmessungen der Beifahrersitze: …
49.5.4.
Hauptmerkmale der Beifahrersitze: …
49.5.5.
Die Anforderungen der Norm EN 15694:2009 (Land- und forstwirtschaftliche Traktoren – Beifahrersitz – Anforderungen und Prüfverfahren) sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar (4)
49.5.6.
Die Anforderungen der Norm EN 15997:2011 (Geländegängige Fahrzeuge (ATV – Quads) – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren) an Beifahrersitze für Fahrzeuge des ATV-Typs II sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar (4)
50.
BETÄTIGUNGSRAUM SOWIE EIN- UND AUSSTIEGE DES FAHRZEUGS, EINSCHLIESSLICH DER TÜREN UND FENSTER
51.
ZAPFWELLEN
51.2.1.
Lage: vorne/hinten/sonstige (4) (sonstige bitte angeben: …)
51.2.2.
Umdrehungen pro Minute: … min–1
51.2.2.1.
Verhältnis der Zapfwellendrehzahl zur Motordrehzahl: …
51.2.3.
Fakultative Angabe: Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahl(en) (nach OECD-Kodex 2 (57) oder ISO 789-1:1990 (Landwirtschaftliche Traktoren – Prüfverfahren; Teil 1: Leistungsprüfungen für Zapfwelle))

Nenndrehzahl (Zapfwelle)

(min–1)

entsprechende Motordrehzahl

(min–1)

Leistung

(kW)

1-540
2-1000
540E
1000E

51.2.4.
Zapfwellenschutzeinrichtung (Beschreibung, Abmessungen, Zeichnungen, Fotos): …
52.
SCHUTZ VON ANTRIEBSELEMENTEN, AUSPUFFANLAGE, TRENNENDE UND NICHTTRENNENDE SCHUTZEINRICHTUNGEN
53.
VERANKERUNG DER SITZGURTE
Anordnung der Verankerungsstelle
FahrzeugaufbauSitzstruktur
FahrersitzUntere Verankerungen

außen

innen

Obere Verankerungen

Beifahrersitz

1

Untere Verankerungen

außen

innen

Obere Verankerungen

Beifahrersitz

Untere Verankerungen

außen

innen

Obere Verankerungen
54.
SICHERHEITSGURTE
55.
SCHUTZ GEGEN DAS EINDRINGEN VON GEGENSTÄNDEN (OPS)
56.
BETRIEBSANLEITUNG, WARNHINWEISE UND KENNZEICHNUNGEN
57.
VOM FAHRER BETÄTIGTE BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, EINSCHLIESSLICH KENNZEICHNUNG DER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLLEUCHTEN UND ANZEIGER
58.
SCHUTZ VOR GEFÄHRLICHEN STOFFEN
59.
FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN T UND C — MASCHINE, DIE AUF DAS FAHRZEUG (63) MONTIERT WORDEN IST

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).

(*)

Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958.

(**)

Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer zu entnehmen.

(***)

Die Genehmigungsbehörde vervollständigt die Angaben für die nach den jeweiligen Rechtsakten erstellten Prüfberichte, zu denen kein Typgenehmigungsbogen vorliegt.

(7)

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).

(9)

Gemäß Reifenspezifikation.

(10)

Unter statischen Bedingungen auf den Bezugsmittelpunkt der mechanischen Verbindungseinrichtung übertragene Last, unabhängig von der mechanischen Verbindungseinrichtung; falls die von der mechanischen Verbindungseinrichtung abhängende höchstzulässige Stützlast auf dem Kupplungspunkt in der Tabelle angegeben ist, Tabelle nach rechts erweitern und die Kennung der mechanischen Verbindungseinrichtung in der Kopfzeile der Spalte angeben; für Fahrzeuge der Klassen R oder S betreffen diese Spalten die etwa vorhandenen hinteren mechanischen Verbindungseinrichtungen.

(11)

Der Wert ist nur anzugeben, wenn die höchstzulässige Stützlast auf dem Kupplungspunkt niedriger als in den Einträgen 38.3 und 38.4 angegeben ist.

(****)

Gemäß Gleiskettenrollenspezifikation.

(*****)

Unter statischen Bedingungen auf den Bezugsmittelpunkt der mechanischen Verbindungseinrichtung übertragene Last, unabhängig von der mechanischen Verbindungseinrichtung; falls die von der mechanischen Verbindungseinrichtung abhängende höchstzulässige Stützlast auf dem Kupplungspunkt in der Tabelle angegeben ist, Tabelle nach rechts erweitern und die Kennung der mechanischen Verbindungseinrichtung in der Kopfzeile der Spalte angeben.

(******)

Stufenlos veränderliche Übersetzung

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.