ANHANG IV VO (EU) 2015/504

Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen

1.
Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung

1.1. Alle Fahrzeuge sind mit dem in diesem Abschnitt beschriebenen Schild gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 auszustatten. Das Schild ist vom Fahrzeughersteller anzubringen.

1.2.
Zeichen

1.2.1. Für die Aufschriften gemäß den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, 3.2.2, 3 und 4.2.1.1 bis 4.2.1.9 sind alphanummerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern) zu verwenden. Für die Aufschriften in Abschnitt 3 sind jedoch römische Großbuchstaben zu verwenden.

1.2.2. Zusätzlich dürfen für Herstellername oder Handelsmarke und Typbezeichnung des Fahrzeugs folgende Symbole/Zeichen verwendet werden: „*” (Sternchen-Symbol), „&” (und-Zeichen), „-” (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und „'” (Apostroph-Zeichen).

1.3.
Mindesthöhe von Buchstaben und Zeichen

1.3.1. Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 7,0 mm aufweisen.

1.3.1.1. Bei Fahrzeugen, deren für die Kennzeichnung verfügbare Fläche kleiner als ein Kreis mit einem Radius von 28 mm ist, gilt als Alternative zu den Anforderungen unter Nummer 1.3.1, dass die Mindesthöhe von Buchstaben und Zahlen 4,0 mm betragen darf.

1.3.2. Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4,0 mm aufweisen.

2.
Fabrikschild

2.1.1. Die Angaben auf dem Schild müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, die nachstehenden Informationen in der unten stehenden Reihenfolge enthalten und einem der zwei alternativen Muster in Anlage 1 entsprechen:
2.1.1.1.
Name des Herstellers und (falls anderslautend) Handelsname,
2.1.1.2.
Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs (1),
2.1.1.3.
die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VI Nummer 3,
2.1.1.4.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN); diese besteht aus einer strukturierten Zeichenkombination gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs,
2.1.1.5.
technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in folgendem Format: „kg” ,
2.1.1.6.
technisch zulässige Achslast; die Angaben erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: „A-1: … kg” „A-2: … kg” „A-…: … kg” ,
2.1.1.7.
für Fahrzeuge der Klasse C zusätzlich die zulässige Höchstmasse pro Kettensatz und auf der gleichen Zeile der durchschnittliche Bodendruck; diese Angaben sind zusammen mit den unter Nummer 2.1.1.6 geforderten zu machen und erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: „S-1: … kg P: … kPa” „S-2: … kg P: … kPa” „S- ….: … kg P: … kPa” . Jeder Eintrag ist durch mindestens einen Leerschritt vom folgenden getrennt,
2.1.1.8.
technisch zulässige Anhängelast(en) für jedes Fahrgestell/jede Konfiguration der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs der Klasse R oder S gemäß Eintrag 4.1.3 der Dateneintragungen im Beschreibungsbogen in Teil B des Anhangs I dieser Verordnung (2) in folgendem Format: „B-1” ungebremst, „B-2” Auflaufbremse, „B-3” hydraulisch gebremst, „B-4” pneumatisch gebremst, „T-1” Deichsel-Anhängefahrzeug, „T-2” Starrdeichsel-Anhängefahrzeug, „T-3” Zentralachs-Anhängefahrzeug,
2.1.1.9.
bei Starrdeichsel-Anhängefahrzeugen und Zentralachs-Anhängefahrzeugen der Klasse R oder S die Stützlast am Kupplungspunkt (S). Der Kupplungspunkt gilt als erste Achse und erhält die Nummer „0” in folgendem Format: „A-0: … kg” ,
2.1.1.10.
Bei Fahrzeugen mit Übergangsmotoren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 muss das Datum der Herstellung des Fahrzeugs in folgendem Format angegeben sein: „MM/YYYY” . Wahlweise kann das Datum der Herstellung des Fahrzeugs auf einem zusätzlichen gesetzlich vorgeschriebenen Schild zusammen mit der FIN angegeben werden.

2.1.2. Der Hersteller kann unter oder neben den vorgeschriebenen Aufschriften außerhalb eines deutlich markierten Bereichs, der ausschließlich die nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.9 vorgeschriebenen Angaben enthält, zusätzliche Angaben machen (siehe Beispiele in Anlage 1).

3.
Anforderungen an die FIN

Die FIN muss den Anforderungen der Norm ISO 10261:2002 (Erdbaumaschinen — Nummerierungssystem zur Produktidentifizierung) oder der Norm ISO 3779:2009 (Straßenfahrzeuge — Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) — Inhalt und Aufbau) entsprechen.

4.
Kennzeichnungsvorschriften für Mehrstufengenehmigungen

4.1.
Basisfahrzeug-Identifizierungsnummer:

Die FIN des Basisfahrzeugs gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 muss während aller nachfolgenden Stufen der Typgenehmigung beibehalten werden, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten.

4.2.
Zusätzliches gesetzlich vorgeschriebenes Schild

4.2.1. Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in Abschnitt 2 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in Anlage 1 gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung, bei der regelmäßigen Instandhaltung oder bei der Reparatur des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:
4.2.1.1.
Name des Herstellers,
4.2.1.2.
die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 3 von Anhang VI,
4.2.1.3.
Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs (1) sowie die Genehmigungsstufe (bei Basisfahrzeugen entfällt diese Identifizierung auf der ersten Stufe; bei nachfolgenden Stufen ist die Fertigungsstufe anzugeben, z. B. als „STAGE 3” für die dritte Fertigungsstufe). Die einzelnen Einträge werden durch ein oder mehrere Leerzeichen getrennt,
4.2.1.4.
FIN,
4.2.1.5.
technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in folgendem Format: „kg” ,
4.2.1.6.
technisch zulässige Achslast; die Angaben erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: „A-1: … kg” „A-2: … kg” „A-…: … kg” ,
4.2.1.7.
für Fahrzeuge der Klasse C zusätzlich die zulässige Höchstmasse pro Kettensatz und auf der gleichen Zeile der durchschnittliche Bodendruck; diese Angaben sind zusammen mit den unter Nummer 4.2.1.6 geforderten zu machen und erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: „S-1: … kg P: … kPa” „S-2: … kg P: … kPa” „S-…: … kg P: … kPa” . Jeder Eintrag ist durch mindestens ein Leerzeichen vom folgenden getrennt,
4.2.1.8.
technisch zulässige Anhängelast(en) für jedes Fahrgestell/jede Konfiguration der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs der Klasse R oder S gemäß Eintrag 4.1.3 der Dateneintragungen im Beschreibungsbogen in Teil B des Anhangs I dieser Verordnung (2) in folgendem Format: „B-1” ungebremst, „B-2” Auflaufbremse, „B-3” hydraulisch gebremst, „B-4” pneumatisch gebremst, „T-1” Deichsel-Anhängefahrzeug, „T-2” Starrdeichsel-Anhängefahrzeug, „T-3” Zentralachs-Anhängefahrzeug,
4.2.1.9.
bei Starrdeichsel-Anhängefahrzeugen und Zentralachs-Anhängefahrzeugen der Klasse R oder S: die Stützlast am Kupplungspunkt (S). Der Kupplungspunkt gilt als erste Achse und erhält die Nummer „0” in folgendem Format: „A-0: … kg” .

5.
Kennzeichnungsvorschriften für Bauteile oder selbständige technische Einheiten

5.1. Jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, ob Teil eines Systems oder nicht, das dem genehmigten Typ entsprechend EU-typgenehmigt und hergestellt wurde, ist mit dem EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu kennzeichnen.

5.1.1. Abweichend von Nummer 5.1 ist für Luftreifen, die hauptsächlich für landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt und als Diagonalreifen oder als Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse ausgeführt sind, mit einer Bezugsgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h (z. B. Geschwindigkeitssymbol A8) sowie für Radialreifen, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen ausgelegt sind (z. B. Reifen mit der Aufschrift „Industrial” , „IND” , „R-4” oder „F-3” ), und die gemäß Anhang XXX Nummer 2.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission typgenehmigt wurden, kein EU-Typgenehmigungszeichen erforderlich.

5.2. Das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil muss aus Folgendem bestehen:
5.2.1.
einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennziffer (gemäß Nummer 2.1 von Anhang VI) des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbständige technischen Einheit erteilt hat.
5.2.2.
In der Nähe des Rechtecks muss die „laufende Nummer für Typgenehmigungsbogen” angebracht sein, die sich in Abschnitt 4 der EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 2.4 von Anhang VI befindet. Zusätzlich muss das alphanummerische Zeichen gemäß Tabelle 6-1 von Anhang VI angegeben werden, um den Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit eindeutig zu identifizieren.
5.2.3.
Beispiele für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil befinden sich in Anlage 2. Die Abmessungen von „a” betragen:

≥ 5 mm

    Belastungsgewichte

    seitliche Schutzvorrichtung und/oder hinterer Unterfahrschutz

    mechanische Verbindungseinrichtungen

    Überrollschutzstrukturen (ROPS)

    Strukturen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen (FOPS)

    Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen (OPS)

≥ 3 mm

    Motoren

    elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen

    Fahrersitz

    Sicherheitsgurte

5.3. Darüber hinaus müssen das Fabrikat, die Fabrik- oder die Handelsmarke in der Nähe des EU-Typgenehmigungszeichens angebracht sein.

5.4.
Besondere Anforderungen für die Kennzeichnung von Motoren

Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 5.2 muss die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Motors den Vorschriften von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 entsprechen, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:
a)
Bei Motoren, die nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 typgenehmigt wurden, ist anstelle der EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 die in Anhang VI Tabelle 6-1 genannte EU-Typgenehmigungsnummer anzugeben.
b)
Bei Austauschmotoren, die nach der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) typgenehmigt wurden, ist anstelle der gemäß Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erteilten EG-Typgenehmigung die in Anhang II Kapitel C Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannte EG-Typgenehmigungsnummer anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1).

(2)

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).

(3)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

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