ANHANG V VO (EU) 2015/504
Muster für die EU-Typgenehmigungsbögen
Anlage Nummer | Titel der Anlage |
---|---|
1 | Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs |
2 | Muster eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp |
3 | Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen |
4 | Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem |
5 | Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil |
6 | Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil |
-
1.
-
Allgemeine Vorschriften
1.1. Muster A des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs wird in Anlage 1 dargestellt.
1.2. Muster B des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp wird in Anlage 2 dargestellt.
1.3. Anlage 3 enthält das Verzeichnis der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte, mit denen der Fahrzeugtyp übereinstimmt und die dem EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen beigefügt werden, wenn sich der Hersteller für das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entscheidet.
1.4. Muster C des EU-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem wird in Anlage 4 dargestellt.
1.5. Muster D des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil wird in Anlage 5 dargestellt.1.5.1. Das Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil wird in Anlage 6 dargestellt. Bestehen für ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften, so sind diese in diesem Beiblatt anzugeben.
1.6. Der Typgenehmigungsbogen darf nicht größer sein als das Format A4 (210 × 297 mm).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.