ANHANG VIII VO (EU) 2015/504

Form der Prüfberichte

1.
Allgemeine Anforderungen an das Format der Prüfberichte

1.1. Für jeden der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten Rechtsakte ist das Muster der Prüfberichte vom technischen Dienst im Einklang mit seinen Regelungen zur guten fachlichen Praxis festzulegen.

1.2. Das Format ist so zu gestalten, dass es sich für jede Art von Prüfung eignet und die Wahrscheinlichkeit eines Missverständnisses oder einer Fehlanwendung so gering wie möglich ist. Besondere Beachtung gilt der Darstellung der Prüfdaten und dem einfachen Verständnis durch den Leser.

1.2.1. Die Überschriften sind so weit wie möglich zu vereinheitlichen.

1.3. Der Prüfbericht ist in mindestens einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Amtssprache der Europäischen Union zu verfassen.

1.3.1. Wurde die Prüfung nicht in dem Mitgliedstaat, der den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bearbeitet, sondern in einem anderen durchgeführt, kann die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller verlangen, dass er eine beglaubigte Übersetzung des Prüfberichts vorlegt.

1.4. Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.

1.5. Ist eine Kalibrierung für die Durchführung der Prüfungen erforderlich, so sind die entsprechenden Kalibrierbescheinigungen den Prüfberichten beizufügen. Die Kalibrierbescheinigungen müssen den Vorschriften hinsichtlich der Berichterstattung über die Ergebnisse gemäß Ziffer 5.10 der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 ( „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien” ) entsprechen.

2.
Anforderungen an den Inhalt der Prüfberichte

Die Prüfberichte müssen die folgenden Angaben enthalten:

2.1. Titel (z. B. „Prüfbericht über … ” );

2.2. Name und Anschrift des technischen Dienstes sowie Standort, an dem die Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchgeführt wurden, falls dieser von der Anschrift des technischen Dienstes abweicht;

2.3. eindeutige Kennzeichnung des Prüfberichtes oder der Kalibrierungsbescheinigung (bspw. Seriennummer) und auf jeder Seite eine Identifikation, mit der sichergestellt wird, dass die Seite ein Teil des Prüfberichtes oder der Kalibrierungsbescheinigung ist, sowie eine eindeutige Identifikation des Endes des Prüfberichtes oder der Kalibrierungsbescheinigung;

2.3.1. in Papierform erstellte Kopien von Prüfberichten oder Kalibrierungsbescheinigungen müssen auch die jeweilige Seitenzahl und die Gesamtanzahl der Seiten beinhalten;

2.4. Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Prüfbericht ohne schriftliches Einverständnis des technischen Dienstes nur in Teilen reproduziert werden darf;

2.5. allgemeine Angaben zu Fahrzeugen gemäß Abschnitt 1 der Dateneintragungen im Beschreibungsbogen in Anhang I Teil B Nummer 5 dieser Verordnung;

2.5.1. Aus den Angaben muss die Variante und/oder Version, auf die sie sich beziehen, hervorgehen. Je Version ist nur ein Prüfergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Prüfergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

2.6. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten geprüfter Fahrzeuge gemäß Abschnitt 2 der Dateneintragungen im Beschreibungsbogen in Anhang I Teil B Nummer 5 dieser Verordnung;

2.7. die Identifikationsnummer und Beschreibung der Teile und Ausrüstungen, die für die Prüfergebnisse eine wesentliche Rolle spielen;

2.8. Identifikation der verwendeten Prüfmethode;

2.8.1. Datum des Einganges der Prüf- oder Kalibrierungsgegenstände, sofern für die Gültigkeit und die Anwendung der Ergebnisse bedeutsam, sowie des Datums der Prüfung oder der Kalibrierung;

2.9. Umgebungsbedingungen, die die Prüfung beeinflussen: atmosphärischer Druck (kPa); relative Luftfeuchtigkeit ( %); Umgebungstemperatur (K); Windgeschwindigkeit und -richtung auf der Prüfstrecke (km/h), usw.;

2.10. Zustand des Fahrzeugs, der die Prüfung beeinflusst, beispielsweise eingebaute Zubehörteile; tatsächliche Massen; Prüfspannung; Reifengrößen; Reifendruck; usw.;

2.11. ausführliche Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, die geprüft wurden und nennenswerte Auswirkungen auf die Prüfergebnisse haben;

2.12. wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem System, einem Bauteil oder einer selbständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im ungünstigsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst die Auswahl vorgenommen hat;

2.13. die in den jeweiligen Rechtsakten genannten Messergebnisse und gegebenenfalls die einzuhaltenden Grenz- oder Schwellenwerte sowie die Maßeinheiten;

2.14. für jede in Nummer 2.12 genannte Messung die entsprechende Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden;

2.15. falls zutreffend, der Hinweis, dass sich die Ergebnisse nur auf die geprüften oder kalibrierten Gegenstände beziehen;

2.16. ausführliche Erklärung über die Einhaltung der verschiedenen einzuhaltenden Vorschriften, d. h. jener Vorschriften, für die keine Messungen erforderlich waren;

2.17. sind andere Prüfmethoden als die in den Rechtsakten vorgesehenen erlaubt, muss der Prüfbericht eine Beschreibung der verwendeten Prüfmethode enthalten. Dasselbe gilt, wenn nicht die in den Rechtsakten aufgeführten Vorschriften, sondern andere angewendet werden dürfen.

2.18. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über die Anzahl der während der Prüfungen zu machenden Fotos. Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden;

2.19. technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfung zuständig ist und die Namen, Stellung und Unterschriften oder gleichwertige Bezeichnung der Personen, die den Prüfbericht genehmigen;

2.20. Schlussfolgerungen;

2.21. wurden Stellungnahmen abgegeben, Vermutungen geäußert oder Interpretationen vorgenommen, ist die Grundlage dieser Stellungnahmen und Interpretationen vom technischen Dienst zu dokumentieren und diese Stellungnahmen und Interpretationen sind im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und als solche kenntlich zu machen;

2.21.1. sofern es für die Interpretation der Prüfergebnisse erforderlich ist, sind außerdem die folgenden Angaben zu machen:
a)
Abweichungen von, Zusätze zu oder Ausnahmen von dem Prüfverfahren und Angaben über spezielle Prüfbedingungen;
b)
wo erforderlich, ein Hinweis auf Übereinstimmung/Nichtübereinstimmung mit Anforderungen und/oder Spezifikationen;
c)
falls anwendbar und erforderlich, eine Angabe der geschätzten Messunsicherheit; Angaben zur Messunsicherheit sind in Prüfberichten erforderlich, wenn sie für die Gültigkeit oder die Anwendung der Prüfergebnisse von Belang ist, wenn dies vom Hersteller gefordert wird, oder wenn die Unsicherheit die Übereinstimmung mit dem Grenzwert einer Spezifikation beeinträchtigt;
d)
falls angemessen und erforderlich, Stellungnahmen und Interpretationen im Einklang mit Nummer 2.21.2;
e)
zusätzliche Informationen.

2.21.2. Die in einem Prüfbericht enthaltenen Stellungnahmen und Interpretationen können u. a. Folgendes zum Inhalt haben:
a)
eine Stellungnahme zu dem Hinweis auf die Übereinstimmung/Nichtübereinstimmung der Ergebnisse mit den Anforderungen;
b)
Empfehlungen zur Verwendung der Ergebnisse;
c)
Anleitung für Verbesserungen;
d)
wurden die Stellungnahmen und Interpretationen in einem unmittelbaren Meinungsaustausch mit dem Hersteller geäußert, ist dieser schriftlich festzuhalten.

3.
Besondere Bestimmungen

3.1. In Bezug auf die technischen Anforderungen, die in den nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten sind und sich auf die folgenden Bestimmungen stützen:
a)
UNECE-Regelungen, z. B. UNECE-Regelung Nr. 13 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen (ABl. L 257 vom 30.9.2010, S. 1),
b)
OECD-Normenkodizes für die amtliche Prüfung von Schutzaufbauten an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, z. B. OECD-Kodex 7 für amtliche Prüfungen der hinteren Umsturzschutzvorrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf Rädern oder
c)
EN/ISO-Normen, z. B. EN 15695-1 über Kabinen-Klassifizierung, Anforderungen und Prüfverfahren in Bezug auf den Schutz des Fahrers vor gefährlichen Stoffen,
müssen die Prüfberichte dieselben technischen Informationen in derselben Reihenfolge wie in den Mustern der Prüfberichte in der UNECE-Regelung, dem OECD-Kodex und der EN/ISO-Norm enthalten.

3.2. Prüfberichte, die nach der Richtlinie 2003/37/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, der Richtlinie 2007/46/EG oder nach internationalen, in Kapitel XIII der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und ihren delegierten und Durchführungsrechtsakten aufgeführten Regelungen gemäß der genannten Verordnung erstellt wurden, dürfen unter den in Tabelle 8-1 enthaltenen Bedingungen für die Zwecke der Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für folgende Bauteile und selbstständige technische Einheiten akzeptiert werden:

Tabelle 8-1

Prüfberichte für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die beim Antrag auf Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgelegt werden können

Bauteil/STE:Abnahmebedingungen
Bauteil/STE: Motor/Motorenfamilie

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2000/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/43/EU der Kommission

Prüfbericht erstellt nach der Verordnung (EU) 2016/1628 und

Prüfbericht erstellt nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Bauteil/STE: elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), soweit die Prüfgeräte in folgenden Bereichen auf den neuesten Stand gebracht wurden:

breitbandige und schmalbandige elektromagnetische Störstrahlungen von Fahrzeugen

breitbandige und schmalbandige elektromagnetische Störstrahlungen von elektronischen Unterbaugruppen

Die Messeinrichtungen und der Prüfstandort müssen den Anforderungen der Veröffentlichung Nr. 16-1 des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR) entsprechen:

breitbandige und schmalbandige elektromagnetische Störstrahlungen von Fahrzeugen

zur Kalibrierung der Antenne kann das Verfahren nach der CISPR-Veröffentlichung Nr. 12, 6. Ausgabe, Anhang C angewandt werden, und

Prüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 10 Änderungsserie 04 Berichtigung 1 zu Revision 4, Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1)

Bauteil/STE: BelastungsgewichtePrüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/63/EG(5)
Bauteil/STE: seitliche Schutzvorrichtung und/oder hinterer Unterfahrschutz

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 89/297/EG(6) (Fahrzeuge der Klassen O3 und O4),

Prüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 73, Änderungsserie 01 (Fahrzeuge der Klassen O3 und O4) (ABl. L 122 vom 8.5.2012, S. 1) und

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 70/221/EWG(7), geändert durch die Richtlinie 2006/20/EG der Kommission(8) (Fahrzeuge der Klasse O)

Bauteil/STE: mechanische Verbindungseinrichtung

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/144/EG(9):

Dynamische oder statische Prüfmethode nur zulässig für Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsindex „a” : Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

Dynamische Prüfmethode zulässig für Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsindex „b” : Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (dynamische Prüfung)Prüfbericht erstellt nach dem Standard code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry tractors (dynamic test) der OECD, OECD Code 3, Ausgabe 2012 vom Februar 2012
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (Zugmaschinen auf Gleisketten)Prüfberichte erstellt nach dem Standard code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry track-laying tractors der OECD, OECD Code 8, Ausgabe 2012 vom Februar 2012
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (statische Prüfung)Prüfberichte erstellt nach dem Standard code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry track-laying tractors der OECD, OECD Code 4, Ausgabe 2012 vom Februar 2012
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (an Schmalspurzugmaschinen vorn angebrachte Überrollschutzstrukturen)Prüfberichte erstellt in Übereinstimmung mit dem Standard code for the official testing of front mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors der OECD, OECD Code 6, Ausgabe 2012 vom Februar 2012
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachte Überrollschutzstrukturen)Prüfberichte erstellt in Übereinstimmung mit dem Standard code for the official testing of rear mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors der OECD, OECD Code 7, Ausgabe 2012 vom Februar 2012
STE: Strukturen zum Schutz vor herabfallenden GegenständenPrüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/144/EG geändert durch die Richtlinie 2010/52/EU der Kommission(10) oder nach dem Standard code for the official testing of falling object protective structures on agricultural and forestry tractors der OECD, Code 10, Ausgabe 2009 vom Februar 2009
Bauteil/STE: FahrersitzPrüfbericht erstellt nach der Richtlinie des Rates 78/764/EWG(11) geändert durch die Richtlinie 1999/57/EG der Kommission(12)
Bauteil/STE: SicherheitsgurtePrüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 16 Ergänzung 1 zur Änderungsserie 06 (ABl. L 233 vom 9.9.2011, S. 1)
STE: Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/144/EG, geändert durch die Richtlinie 2010/52/EU der Kommission, und

Prüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 43 Ergänzung 12 zur Änderungsserie 00, Anhang 14 (ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 119)

3.3. Prüfberichte für die Bremse Die Muster der Prüfberichte für die Bremse sind in den Anlagen 1 bis 5 enthalten.

3.4. Zusätzliche Angaben, die im Muster-Prüfbericht für die alternativen Verfahren für die Prüfungen vom Typ I und Typ III für Bremsen von Anhängefahrzeugen zu machen sind (Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2015/68), gemäß Anlage 1.
3.4.1.
Prüfberichtnummer:

Die Prüfberichtnummer besteht aus zwei Teilen: einem Hauptteil und einem Suffix, das den Ausgabestand des Prüfberichts angibt.

3.4.1.1.
Der Hauptteil, der aus höchstens 20 Zeichen bestehen darf, und das Suffix müssen klar voneinander getrennt sein, beispielsweise durch einen Punkt oder einen Schrägstrich.
3.4.1.2.
Der Hauptteil der Prüfberichtnummer darf nur Bremsen mit derselben Bremsidentifizierungsnummer und demselben Bremsfaktor erfassen.
3.4.2.
Prüfungscode

Zusätzlich zur Prüfberichtnummer sind durch einen aus bis zu acht Zeichen bestehenden „Prüfungscode” (z. B. ABC123) die Prüfungsergebnisse für die Identifizierungsnummern und das in Nummer 3.7 von Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68 ausführlich beschriebene Prüfstück anzugeben.

3.5.
Prüfbericht für Motoren

Prüfberichte für Motoren sind gemäß dem einheitlichen Format des Prüfberichts in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zu erstellen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1).

(2)

Richtlinie 2014/43/EU der Kommission vom 18. März 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12).

(3)

Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80).

(4)

Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1).

(5)

Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 241 vom 19.8.2009, S. 23).

(6)

Richtlinie des Rates 89/297/EWG vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124 vom 13.4.1989, S. 1).

(7)

Richtlinie des Rates 70/221/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23).

(8)

Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 16).

(9)

Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33).

(10)

Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37).

(11)

Richtlinie des Rates 78/764/EWG vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1).

(12)

Richtlinie 1999/57/EG der Kommission vom 7. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 78/764/EWG des Rates über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 35).

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