ANHANG X VO (EU) 2015/504

Muster für die Autorisierungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1.
Das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, unterliegt der Autorisierung nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
1.2.
Diese Autorisierung erfolgt in Form einer Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 1.
1.3.
Die Bescheinigung nach Nummer 1.2 enthält Vorschriften hinsichtlich der Bausicherheit, der funktionalen Sicherheit, der Bremswirkung und des Umweltschutzes sowie gegebenenfalls hinsichtlich Prüfnormen. Diese Vorschriften können sich auf die delegierten Verordnungen der Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 stützen; sie können gemäß dem entsprechenden Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüftechnologie entwickelt werden oder sie bestehen, falls zweckmäßig für die Erreichung der erforderlichen Sicherheits- oder Umweltziele, aus einem Vergleich zwischen dem Teil oder der Ausrüstung und der Umweltverträglichkeit oder der Sicherheitsleistung des ursprünglichen Fahrzeugs oder eines seiner Teile.
1.4.
Dieser Anhang kann erst auf Teile oder Ausrüstungen angewendet werden, nachdem sie in Anhang IX aufgenommen wurden. Für jeden Eintrag oder jede Gruppe von Einträgen in Anhang IX ist ein angemessener Übergangszeitraum festzulegen, um es dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung zu ermöglichen, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Anhangs auszunehmen.

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