ANHANG XI VO (EU) 2015/504
Nummerierungssystem für die Bescheinigungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
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1.
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Nummerierungssystem
1.1. Die Nummer der Bescheinigungen für das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von wesentlichen Systemen ausgehen kann, besteht wie nachfolgend erläutert aus insgesamt fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*” getrennt.1.1.1. Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe „e” gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats (in Nummer 2.1 von Anhang VI angegeben) der die Bescheinigung erteilt.
1.1.2. Abschnitt 2: Die Nummer der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, „167/2013” , ist anzugeben.
1.1.3. Abschnitt 3: Die Identifizierung des Teils oder Bauteils nach der Aufstellung in Anhang IX.- 1.1.3.1.
- für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit und/oder die Bremswirkung des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „I” , gefolgt von dem Zeichen „/” und der entsprechenden „Positionsnummer” in der Tabelle 9-1 von Anhang X. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001” .
- 1.1.3.2.
- für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „II” , gefolgt von dem Zeichen „/” und der entsprechenden „Positionsnummer” in der Tabelle 9-2 von Anhang IX. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001” .
1.1.4. Abschnitt 4: Laufende Nummer für die Bescheinigung.- —
Eine laufende Nummer mit (ggf.) vorangestellten Nullen für die Nummer der Typgenehmigung. Die laufende Nummer ist vierstellig und beginnt bei „0001” .
1.1.5. Abschnitt 5: Laufende Nummer zur Kennzeichnung der Erweiterungsnummer der Bescheinigung.- —
Eine zweistellige laufende Nummer mit (ggf.) vorangestellten Nullen, die mit „00” beginnt, für jede ausgestellte Bescheinigung.
- 1.1.3.1.
- für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit und/oder die Bremswirkung des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „I” , gefolgt von dem Zeichen „/” und der entsprechenden „Positionsnummer” in der Tabelle 9-1 von Anhang X. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001” .
- 1.1.3.2.
- für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „II” , gefolgt von dem Zeichen „/” und der entsprechenden „Positionsnummer” in der Tabelle 9-2 von Anhang IX. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001” .
- —
Eine laufende Nummer mit (ggf.) vorangestellten Nullen für die Nummer der Typgenehmigung. Die laufende Nummer ist vierstellig und beginnt bei „0001” .
- —
Eine zweistellige laufende Nummer mit (ggf.) vorangestellten Nullen, die mit „00” beginnt, für jede ausgestellte Bescheinigung.
1.2. Format der Nummerierung der Bescheinigung (mit fiktiven Nummern für Erklärungszwecke). Beispiel für eine Nummer einer in Bulgarien ausgestellten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 typgenehmigt wurde (zweimalige Erweiterung):- —
e34*167/2013*II/002*048*02
- — e34=
- Bulgarien (Abschnitt 1)
- — 167/2013=
- Nummer der Grundverordnung (Abschnitt 2)
- — II/002=
- Position 2 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3).
- — 048=
- laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
- — 02=
- Erweiterungsnummer der Bescheinigung (Abschnitt 5)
Beispiel für eine Nummer einer in Österreich ausgestellten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 typgenehmigt wurde (einmalige Erweiterung):- —
e12*167/2013*I/034*325*01
- — e12=
- Österreich (Abschnitt 1)
- — 167/2013=
- Nummer der Grundverordnung (Abschnitt 2)
- — I/034=
- Position 34 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit und/oder die Bremswirkung des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3).
- — 325=
- laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
- — 01=
- Erweiterungsnummer der Bescheinigung (Abschnitt 5)
e34*167/2013*II/002*048*02
- — e34=
- Bulgarien (Abschnitt 1)
- — 167/2013=
- Nummer der Grundverordnung (Abschnitt 2)
- — II/002=
- Position 2 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3).
- — 048=
- laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
- — 02=
- Erweiterungsnummer der Bescheinigung (Abschnitt 5)
e12*167/2013*I/034*325*01
- — e12=
- Österreich (Abschnitt 1)
- — 167/2013=
- Nummer der Grundverordnung (Abschnitt 2)
- — I/034=
- Position 34 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit und/oder die Bremswirkung des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3).
- — 325=
- laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
- — 01=
- Erweiterungsnummer der Bescheinigung (Abschnitt 5)
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