Artikel 7 VO (EU) 2015/514

Bezüglich der Wirksamkeit der Erhebung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung systemischer Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)
Anzahl der Fälle, in denen in Verbindung mit der Überwachung systemischer Risiken bei der zuständigen Behörde Informationen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen sind, wobei wie folgt zu differenzieren ist:

fortlaufende Informationen im Einklang mit dem ersten Satz von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU,

bilateral übermittelte Informationen zu wichtigen Quellen für Risiken der Gegenpartei im Einklang mit dem zweiten Satz von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU,

bilateraler Austausch punktueller Informationen im Einklang mit Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU;

b)
Anzahl der Fälle, in denen die zuständige Behörde in Verbindung mit der Überwachung systemischer Risiken Informationen mit einer anderen zuständigen Behörde ausgetauscht hat, wobei wie folgt zu differenzieren ist:

regelmäßiger Informationsaustausch im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie 2011/61/EU,

bilateraler Austausch punktueller Informationen im Einklang mit Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU.

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