Artikel 8 VO (EU) 2015/514
Bezüglich des im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgenden Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
- a)
- die Rechtsgrundlage, die einen solchen Vertrieb erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen;
- b)
- die Anzahl der EU-AIFM, die von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in dem Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde erhalten haben, sowie die Anzahl der vertriebenen Nicht-EU-AIF;
- c)
- die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde in Verbindung mit dem Vertrieb von Nicht-EU-AIF an EU-AIFM gerichtet hat;
- d)
- Durchsetzungs- oder Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, die die zuständige Behörde gegenüber EU-AIFM in Verbindung mit dem Vertrieb von Nicht-EU-AIF ergriffen hat.
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