Artikel 1 VO (EU) 2015/523
Die Verordnung (EU) 2015/104 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für
- a)
- Unionsschiffe;
- b)
- Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
(2) Für die Zwecke des Artikels 11a gilt diese Verordnung auch für die Freizeitfischerei.
- 2.
-
Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
- m)
- „Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.
- 3.
-
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen (1) Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 jener Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung (im Folgenden „Pflicht zur Anlandung” ).
(2) Fisch, für den Fangbeschränkungen gelten und der in Fischereien gefangen wird, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, darf nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
- a)
- die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder
- b)
- die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
(3) Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
- 4.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 11a
Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch im Nordostatlantik In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk dürfen nicht mehr als drei Exemplare Wolfsbarsch pro Person und Tag behalten werden.
- 5.
- Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 6.
- Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
- 7.
- Anhang IB der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
- 8.
- Anhang IJ der Verordnung (EU) 2015/104 wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 9.
- Anhang III der Verordnung (EU) 2015/104 wird durch Anhang VI der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 10.
- Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104 wird durch Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 11.
- Anhang VIII der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.