Präambel VO (EU) 2015/523
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates(1) sind keine Beschränkungen der Fangmöglichkeiten für den Wolfsbarschbestand (Dicentrarchus labrax) im Nordostatlantik enthalten.
- (2)
- Im Juni 2014 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ein wissenschaftliches Gutachten zum Wolfsbarschbestand im Nordostatlantik und bestätigte, dass dessen Population seit 2012 rasch zurückgeht. Außerdem hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) den Schutz von Wolfsbarsch durch geltende nationale Maßnahmen bewertet und diese im Allgemeinen für unwirksam befunden. Wolfsbarsch ist eine Art, die spät geschlechtsreif wird und langsam wächst. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch im Nordostatlantik liegt derzeit beim Vierfachen des MSY-Niveaus (Maximum Sustainable Yield — höchstmöglicher Dauerertrag).
- (3)
- Die Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/111(2) auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) erlassen, um eine ernsthafte Bedrohung der Erhaltung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee zu mindern.
- (4)
- Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten die Absätze 1 und 2 des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2015/104 so formuliert werden, dass sie dem Wortlaut in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen.
- (5)
- In Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 wurden die Fangbeschränkungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV aufgrund des noch ausstehenden Gutachtens des ICES auf null festgelegt. Das ICES-Gutachten für den Bestand liegt seit dem 23. Februar 2015 vor, so dass es nun möglich ist, eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in diesem Gebiet festzulegen, das in sieben Bewirtschaftungsgebiete unterteilt ist, um eine lokale Bestandserschöpfung zu vermeiden.
- (6)
- Es ist sachdienlich, zwischen den Gebieten eine gewisse Flexibilität bei Langschnauzen-Eisfisch einzuräumen, der denselben biologischen Bestand für alle Mitgliedstaaten mit einer Quote in den entsprechenden Gebieten bildet.
- (7)
- Die Verordnung (EU) 2015/104 enthält einen Fehler hinsichtlich der TAC und Quote für Tiefseegarnelen in der Nordsee, für die eine Beibehaltung der TAC für 2014 hätte angenommen werden sollen. Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Für einige Bestände werden die Fangmöglichkeiten und die Bedingungen für den Zugang zu den Fischbeständen für Schiffe in den Gewässern der Küstenstaaten jedes Jahr unter Berücksichtigung der Fischereikonsultationen zwischen den betreffenden Küstenstaaten festgelegt. Da über die Regelungen zur Quotenteilung für 2015 in Bezug auf skandinavischen Atlantikhering keine Einigung erzielt wurde, empfiehlt es sich, eine autonome Quote auf der Grundlage des Unionsanteils an diesem Bestand in den vergangenen Jahren festzusetzen. Anhang IB der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Auf ihrer dritten Jahrestagung 2015 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) Fangmöglichkeiten bestehend aus einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) für Bastardmakrele festgelegt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (10)
- Eine Fußnote in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/104 verwies fälschlicherweise auf ein überholtes Abkommen und sollte daher berichtigt werden.
- (11)
- Um die gegenwärtige Aufteilung der Fanggeräte auf die französische und die spanische Flotte für die Fischerei auf Roten Thun 2015 korrekt wiederzugeben, muss Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104, in dem die Beschränkungen des Fangs, der Mast und der Aufzucht von Rotem Thun festgelegt sind, geändert werden.
- (12)
- In der Tabelle betreffend die TAC für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV (MAC/2CX14-) ist ein Fehler zu berichtigen.
- (13)
- Gemäß einem am 2. März 2015 erhaltenen wissenschaftlichen Gutachten des STECF sollte vorsorglich eine geringe Beifangquote für Perlrochen (Raia undulata) in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIa-c, VIId, VIIe-k, VIII und IX vorgesehen werden. Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (14)
- Die Union hat nach dem Verfahren, das in dem Fischereiabkommen über die Fischereibeziehungen mit den Färöern vorgesehen ist, mit diesem Vertragspartner zusätzliche Konsultationen über die gegenseitigen Regelungen in Bezug auf die Fangmöglichkeiten für skandinavischen Atlantikhering und Blauen Wittling für 2015 geführt; daher müssen Fangmöglichkeiten für diese Bestände festgelegt werden.
- (15)
- Die Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (16)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(4) kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Bei der Kommission ist ein Antrag eingegangen, die TAC von 2014 für Rochen in der Nordsee um 10 % anzuheben. Die biologischen Informationen, die dem Antrag zur Begründung beigefügt waren, wurden von Experten in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission überprüft und bestätigt.
- (17)
- Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates(5) sollte daher entsprechend geändert werden.
- (18)
- Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz legitimer Erwartungen, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Fangbeschränkungen für Wolfsbarsch sollten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. Da die Änderung der Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 16 dargelegten Gründen sollten die Vorschriften über höhere Fangmöglichkeiten für Rochen in der Nordsee ab dem 1. Januar 2014 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 31).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
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