Artikel 16 VO (EU) 2015/531

Förderfähige Kosten in Bezug auf Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs

Für Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen die folgenden Kosten für eine Unterstützung in Frage:

a)
Investitionen in die Verbesserung der Kälte-, Gefrier- oder Isoliersysteme für Schiffe von weniger als 18 m Länge;
b)
Investitionen zur Förderung der Aufbereitung von Wärme innerhalb des Schiffs, wobei die Wärme eingezogen und für andere Hilfsarbeitsgänge innerhalb des Fischereifahrzeugs wiederverwendet wird.

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