Artikel 16 VO (EU) 2015/531
Förderfähige Kosten in Bezug auf Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs
Für Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen die folgenden Kosten für eine Unterstützung in Frage:
- a)
- Investitionen in die Verbesserung der Kälte-, Gefrier- oder Isoliersysteme für Schiffe von weniger als 18 m Länge;
- b)
- Investitionen zur Förderung der Aufbereitung von Wärme innerhalb des Schiffs, wobei die Wärme eingezogen und für andere Hilfsarbeitsgänge innerhalb des Fischereifahrzeugs wiederverwendet wird.
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