Artikel 15 VO (EU) 2015/531

Förderfähige Kosten in Bezug auf Investitionen in Fanggeräte und -ausrüstung

Bei Investitionen in Fanggeräte und Fangausrüstung, wie in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegt, kommen Kosten in Bezug auf die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

a)
Umstellung von Schleppgerät auf alternatives Gerät;
b)
Modifizierungen am Schleppgerät;
c)
Investitionen in Ausrüstung zur Überwachung des Schleppgeräts.

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