Artikel 15 VO (EU) 2015/531
Förderfähige Kosten in Bezug auf Investitionen in Fanggeräte und -ausrüstung
Bei Investitionen in Fanggeräte und Fangausrüstung, wie in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegt, kommen Kosten in Bezug auf die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:
- a)
- Umstellung von Schleppgerät auf alternatives Gerät;
- b)
- Modifizierungen am Schleppgerät;
- c)
- Investitionen in Ausrüstung zur Überwachung des Schleppgeräts.
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