Artikel 14 VO (EU) 2015/531

Förderfähige Kosten in Bezug auf das Antriebssystem des Schiffs

Bei Vorhaben, die die Verbesserung des Antriebssystems des Schiffes im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten in Bezug auf den Erwerb, und gegebenenfalls die Anbringung, der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:

a)
energieeffiziente Propeller einschließlich Antriebswelle;
b)
Katalysatoren;
c)
energieeffiziente Generatoren, z. B. solche mit Wasserstoff oder Erdgas;
d)
Antriebselemente für erneuerbare Energien, z. B. Segel, Höhenscherbrett, Windmühlen, Turbinen oder Solarpaneele;
e)
Bugstrahlanlagen;
f)
Umrüstung der Motoren auf Biotreibstoffe;
g)
Ökonometer, Brennstoffmanagementsysteme und Überwachungssysteme;
h)
Investitionen in Düsen, die das Antriebssystem verbessern.

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