Artikel 14 VO (EU) 2015/531
Förderfähige Kosten in Bezug auf das Antriebssystem des Schiffs
Bei Vorhaben, die die Verbesserung des Antriebssystems des Schiffes im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten in Bezug auf den Erwerb, und gegebenenfalls die Anbringung, der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:
- a)
- energieeffiziente Propeller einschließlich Antriebswelle;
- b)
- Katalysatoren;
- c)
- energieeffiziente Generatoren, z. B. solche mit Wasserstoff oder Erdgas;
- d)
- Antriebselemente für erneuerbare Energien, z. B. Segel, Höhenscherbrett, Windmühlen, Turbinen oder Solarpaneele;
- e)
- Bugstrahlanlagen;
- f)
- Umrüstung der Motoren auf Biotreibstoffe;
- g)
- Ökonometer, Brennstoffmanagementsysteme und Überwachungssysteme;
- h)
- Investitionen in Düsen, die das Antriebssystem verbessern.
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