Artikel 3 VO (EU) 2015/531

Förderfähige Vorhaben in Bezug auf die Sicherheit

Bei Vorhaben, die die Sicherheit von Fischern auf Fischereifahrzeugen im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommt der Erwerb und gegebenenfalls die Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung aus dem EMFF in Frage:

a)
Rettungsflöße;
b)
hydrostatische Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße;
c)
am Körper getragene Notfunksender wie Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition, die in die Rettungswesten und die Arbeitskleidung der Fischer integriert werden können;
d)
Rettungsschwimmkörper, vor allem Eintauch- oder Überlebensanzüge, Rettungsringe und Rettungswesten;
e)
Signalraketen;
f)
Leinenwurfgeräte;
g)
Bergungssysteme für Mann-über-Bord-Unfälle;
h)
Brandbekämpfungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Flammenschutzdecken, Feuer- und Rauchmelder, Atemschutzgeräte;
i)
Brandschutztüren;
j)
Brennstofftankabsperreinrichtungen;
k)
Gasmelder und Gaswarnanlagen;
l)
Lenzpumpen und Bilgenalarme;
m)
Ausrüstung für Funk- und Satellitenkommunikation;
n)
wasserdichte Luken und Türen;
o)
Schutzvorrichtungen an Maschinen, wie Winden oder Netztrommeln;
p)
Gangways und Steigleitern;
q)
Suchscheinwerfer, Deck- oder Notbeleuchtung;
r)
Sicherheitsauslösemechanismus, für den Fall, dass sich das Fanggerät unter Wasser verfängt;
s)
Sicherheitskameras und Überwachungsmonitore;
t)
Ausrüstung und Elemente, die zur Steigerung der Sicherheit an Deck notwendig sind.

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