Präambel VO (EU) 2015/531
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Kommission ermächtigt, spezifische Regelungen für die Förderfähigkeit von Kosten in Bezug auf Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, für die Förderfähigkeit von Kosten in Bezug auf Vorhaben zur Eindämmung des Klimawandels und Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen und für die Förderfähigkeit von Vorhaben zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer festzulegen.
- (2)
- Alle Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf Aspekte im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit von Kosten oder Vorhaben, zwei Bestimmungen auf Vorhaben mit Investitionen an Bord von Schiffen. Darüber hinaus beeinflussen alle Maßnahmen die Ausführung der Fangtätigkeiten. Daher sind diese Bestimmungen eng miteinander verknüpft. Um die Konsistenz dieser Bestimmungen zu gewährleisten, das Gesamtbild leichter zu vermitteln und einen kompakten Zugang für alle in der Union ansässigen Personen zu den Bestimmungen zu erleichtern, sollten diese im selben Rechtsakt angenommen werden.
- (3)
- Die Fischerei ist immer noch eine der gefährlichsten Beschäftigungen in der Union; auf kleinen Fischereifahrzeugen passieren zahlreiche Unfälle. Deswegen geben die Richtlinien 93/103/EG(2) und 92/29/EWG(3) des Rates Mindestanforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen vor, die in die nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollten. In der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Finanzierung von bestimmten Investitionen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer vorgesehen, vorausgesetzt, sie gehen über die Anforderungen aus Unions- und nationalen Rechtsvorschriften hinaus. Daher muss festgelegt werden, welche Kosten in Bezug auf solche spezifischen Investitionen, einschließlich Gesundheitsschutzschulungen und Informationskampagnen, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gefördert werden können.
- (4)
- Der Erwerb und die Anbringung von Ausrüstungen zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen an Bord von Schiffen können einen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leisten. Ferner kann der effiziente Betrieb von Schiffen zu einem deutlich niedrigeren Energieverbrauch führen. In Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Finanzierung von Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, von Investitionen in Fanggeräte, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen, sowie von Energieeffizienzüberprüfungen und -plänen vorgesehen. Daher müssen die Kosten, die im Rahmen des EMFF zur Förderung diese Ziele finanziert werden können, genauer festgelegt werden.
- (5)
- Kosten in Bezug auf Vorhaben, die zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen und zu Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten beitragen, sollten ebenfalls spezifiziert werden. Diese Vorhaben sollten die Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission(4) zu grüner Infrastruktur(5) beinhalten, die viel zur wirksamen Durchführung von Strategien beitragen können, deren Ziele ganz oder teilweise mit naturbasierten Lösungen erreicht werden sollen.
- (6)
- Förderfähige Kosten in Bezug auf die Vorhaben aus Artikel 32, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen die Bedingungen aus Artikel 11 dieser Verordnung erfüllen, gemäß dem Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern, im Rahmen des EMFF nicht förderfähig sind. Um den Anreizeffekt der im Rahmen der vorliegenden Verordnung förderfähigen Investitionen zu erhalten, sollten Kosten in Bezug auf die planmäßige oder vorbeugende Wartung jedweder Teile der Ausrüstung, die ein Gerät in funktionsfähigem Zustand halten, von einer Finanzierung im Rahmen des EMFF ausgeschlossen werden.
- (7)
- Da der Zeitraum, in dem im Rahmen des EMFF zu finanzierende Vorhaben förderfähig sind, am 1. Januar 2014 angelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Maßnahmen aus dieser Verordnung, vor allem im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Kosten, rasch ergriffen werden können und die Mitgliedstaaten ihre operationellen Programme im Rahmen des EMFF ausarbeiten und durchführen können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
- (2)
Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1).
- (3)
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).
- (4)
Mitteilung der Kommission, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals” , Brüssel, KOM(2013) 249 final vom 6.5.2013.
- (5)
Grüne Infrastruktur ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst.
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