Artikel 1 VO (EU) 2015/534

Gegenstand und allgemeine Grundsätze

(1) In dieser Verordnung werden die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen festgelegt, die an die NCAs zu übermitteln sind von

a)
bedeutenden Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden,
b)
bedeutenden Kreditinstituten, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen,
c)
bedeutenden Kreditinstituten auf Einzelbasis und bedeutenden Zweigstellen,
d)
bedeutenden Kreditinstituten für die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen,
e)
weniger bedeutenden Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden,
f)
weniger bedeutenden Kreditinstituten, die nicht von den in Buchstabe e genannten Gruppen erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen,
g)
weniger bedeutenden Kreditinstituten auf Einzelbasis und weniger bedeutenden Zweigstellen.

(2) Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind Kreditinstitute, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen wurden, nicht zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verpflichtet. Falls Kreditinstitute keine aufsichtlichen Finanzinformationen auf Einzelbasis gemäß diesem Absatz melden, übermitteln die NCAs der EZB alle in Anhang III oder IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission(1) aufgeführten Meldebögen, mit denen sie Daten von diesen Kreditinstituten abgefragt haben.

(3) Soweit die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen, dass Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, halten diese Institute auch auf teilkonsolidierter Basis die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis ein.

(3a) Verwenden Mutterinstitute eine Konsolidierungsmethode auf Einzelbasis gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, müssen jene Kreditinstitute die Anforderungen dieser Verordnung auf Einzelbasis erfüllen und dabei ausschließlich die Konsolidierungsmethode auf Einzelbasis verwenden.

(4) Die NCAs und/oder nationalen Zentralbanken können die nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen Daten für beliebige andere Aufgaben verwenden.

(5) Diese Verordnung lässt die Rechnungslegungsstandards, die beaufsichtigte Unternehmen in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden, unberührt und ändert nichts an den für die aufsichtlichen Meldungen verwendeten Rechnungslegungsstandards. Da die beaufsichtigten Unternehmen unterschiedliche Rechnungslegungsstandards anwenden, sind nur solche Informationen zu übermitteln, die sich auf diejenigen Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, beziehen, die in den jeweiligen Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und von den beaufsichtigten Unternehmen auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis angewendet werden. Zu diesem Zweck werden eigene Meldebögen für beaufsichtigte Unternehmen bereitgestellt, die einen auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen anwenden. Datenpunkte in den Meldebögen, die auf das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen nicht zutreffen, brauchen nicht gemeldet zu werden.

(6) Bedeutende und weniger bedeutende Zweigstellen können die Informationen, die sie nach der vorliegenden Verordnung an die maßgebliche NCA liefern müssen, über das Kreditinstitut übermitteln, von dem sie errichtet wurden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

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